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Impressumspflicht

Facebook & Co.
Impressumspflicht

Wer sich als Unternehmen in Facebook präsentiert muss dort ein Impressum veröffentlichen. Das hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden. Es verurteilte jetzt einen Unternehmer wegen des Verstoßes gegen den §5 des Telemediengesetzes.

In dem veröffentlichten Urteil vom 19. August 2011 (Az.: 2 HK O 54/11) hat das Landgericht Aschaffenburg die Klage eines Medienunternehmens gegen einen Konkurrenten bestätigt. Beide Parteien präsentieren sich mit einer eigenen Facebook-Seite im Netz, der Beklagte hatte zwar Kontaktdaten, nicht aber ein juristisch korrektes und vollständiges Impressum veröffentlicht. Der Kläger empfand insbesondere die fehlende Angabe über die Gesellschaftsform als einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und klagte dagegen.
Die Richter gaben der Klage statt und verwiesen auf die Anforderungen des §5 des Telemediengesetzes. Demnach zählt ein vollständiges Impressum zu den Pflichtangaben. Es muss leicht erkennbar und erreichbar sein sowie auch permanent zur Verfügung stehen. Die Firma hatte zwar ein vollständiges Impressum auf der eigenen Website und darauf auch von Facebook aus verlinkt, doch das reiche nicht aus, befanden die Richter. Sie betonten, dass die Impressumspflicht für alle geschäftlich genutzten Seiten im Netz gelte, also eben auch für Auftritte in sozialen Netzwerken.
Was bedeutet das in der Praxis? Unternehmer, die in sozialen Netzwerken für ihre Produkte und Dienstleistungen werben, sollten ihre hinterlegten Firmenangaben dringend überprüfen und gegebenenfalls den Anforderungen anpassen. Andernfalls droht eine teure Abmahnung.
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