Das Jahresende naht und wir hatten ein tolles Geschäftsjahr. Da brauchen wir schnell noch ein paar Kosten, denn wir wollen ja nicht so viel Gewinn machen und Steuern zahlen. Viele Unternehmer merken leider erst am Jahresende, dass ihr Geschäftsjahr gut gelaufen ist und dann werden schnell noch ein paar Dinge angeschafft. Das bringt Abschreibungen und senkt den Gewinn. Grundsätzlich richtig, aber Vorsicht: Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die Abschreibungsregeln geändert. Nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG ist ab dem Kalendermonat der Anschaffung abzuschreiben. Für jeden angefangenen Monat ist ein Zwölftel der jährlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen. Das Ende des Abschreibungszeitraums ergibt sich aus der AfA-Tabelle, in der seitens der Finanzverwaltung die Nutzungsdauer vorgegeben wird. Für einen Computer ist diese beispielsweise drei Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt also 33 Prozent der Anschaffungskosten. Kauft der Unternehmer den Computer im Dezember, so kann er ein Zwölftel dieses Betrags im laufenden Jahr abschreiben, also 2,75 Prozent. Steuern sparen kann man damit wohl kaum. Aber die Liquidität wird man ganz sicher belasten, denn obwohl die Anschaffungskosten sofort voll- ständig abfließen, sind sie nur ganz gering steuer- mindernd. Flapsig formuliert: Der Unternehmer zahlt Steuern für den vollen Gewinn – Geld, das er wegen der Anschaffung des Anlageguts schon längst nicht mehr hat. Das ist die Liquiditätsfalle der Abschreibung!
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