Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen gibt es nicht bei Arbeiten, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden. Das bestätigte das FG München. Der Fall: Ein Handwerker modernisierte eine Schlafzimmereinrichtung in seiner Werkstatt und nicht vor Ort beim Kunden. Das Gericht beschied, dass die Bedeutung des Begriffs „Haushalt“ nicht über den privaten Wohnraum nebst Zubehörräumen und Garten hinaus auszulegen sei. (FG München vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).
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