Ein hübsches Gemälde in den Geschäftsräumen oder eine Skulptur im Chefbüro. Um Kunden ein attraktives Ambiente zu bieten, schmücken viele Unternehmen ihre Räumlichkeiten mit Kunstwerken. Oft muss für diese Art von Gestaltung aber tief in die Tasche gegriffen werden. Eine Beteiligung der Finanzbehörden an den Kosten wird deshalb gerne gesehen. Doch Investitionen in Kunst bergen einige steuerliche Haken, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Schnell lehnen die Finanzbeamten einen steuermindernden Betriebskostenabzug ab. Ob die Ausgaben absetzbar sind, kann von vertraglichen Feinheiten abhängen. Deshalb sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen.
Die Finanzverwaltung achtet unter anderem auf den Bekanntheitsgrad des Künstlers oder ob die Aufwendungen angemessen sind. Letztlich entscheidet über den Betriebskostenabzug der zuständige Finanzbeamte, der überzeugt werden muss, dass der Kunstgegenstand objektiv dem Betriebsvermögen dient.
Nicht immer muss ein Kunstwerk aber gleich gekauft werden. Auch Miete, Mietkauf oder aber auch Leasing kommen in Frage. Unternehmen sollten die vertraglichen Modalitäten aber in jedem Falle im Vorfeld sorgfältig prüfen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.
Quelle: DHPG, www.dhpg.de
Foto © Jürgen Fälchle – Fotolia.com
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