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Was kann weg?

Steuern
Was kann weg?

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg erklärt, was ab dem 01.Januar 2013 weggeworfen werden kann, ohne dass es Ärger mit dem Finanzamt gibt.

Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Für Handels- und Geschäftsbriefe gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Jahren. Als Aufbewahrungsfrist gilt der Abschluss des betreffenden Kalenderjahres.
Zu Beginn 2013 können also folgende Unterlagen entsorgt werden:
  • Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2002
  • Inventare, die bis 31.12.2002 oder früher aufgestellt worden sind
  • Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2002 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2002 und älter
  • empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2006 oder früher eingegangen sind
  • Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum bis 31.12.2006 oder früher abgesandt wurden.
Nach Vorlage beim Finanzamt und Abschluss des Steuerbescheides können Privatpersonen Rechnungen und sonstige Belege bedenkenlos entsorgen. Bei einer elektronischen Steuererklärung mit ElsterOnline müssen Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden.
Privatpersonen mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 Euro jährlich müssen steuerlich relevante Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren.
Rechnungen für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück müssen nach Umsatzsteuerrecht zwei Jahre lang aufbewahrt werden. (Foto © britta60 – Fotolia.com)
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