Nachdem auf Grund eines Leistungsverzeichnisses ein Werkvertrag mit einem Festpreis vereinbart worden war, wurde mit der Ausführung des Auftrages begonnen. Der Unternehmer erhielt nach der Ausführung der Arbeiten auch den vereinbarten Festpreis, was ihm jedoch nicht genügte. Er verlangte eine zusätzliche Vergütung.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.2.2006 – 3 U 41/05 – bestand jedoch kein Anspruch des Unternehmers auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, denn er hatte nur diejenigen Arbeiten erbracht, die schon Gegenstand des auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses geschlossenen Vertrages waren und die er daher zum vereinbarten Festpreis zu erbringen hatte. Der Unternehmer konnte das Leistungsverzeichnis nur in einem bestimmten Sinn verstehen. Der Unternehmer hatte die Pflicht, die vollständig geschuldete Leistung ohne Mehrkosten zu erbringen. Dr. Franz Otto
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