Gemäß § 14 VOB/B sind die für die Abrechnung der Werkleistungen notwendigen Feststellungen „möglichst“ gemeinsam vorzunehmen. So kann der Auftragnehmer bei vorzeitiger Kündigung des Werkvertrages Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinsamen Aufmaß ergibt sich aus der im Werkvertrag geltenden beiderseitigen Pflicht zur Kooperation. Kommt es nicht zum gemeinsamen Aufmaß, weil der Auftraggeber unberechtigt fernbleibt, kann das beim Rechtsstreit über die Abrechnung Bedeutung haben. Das bloße Fernbleiben am Aufmaßtermin allein rechtfertigt noch keine prozessualen Konsequenzen zu Lasten des Auftraggebers. Es genügt, die Richtigkeit des einseitig genommenen Aufmaßes zu bestreiten, solange unter zumutbaren Bedingungen ein neues Aufmaß noch erstellt oder das einseitig genommene Aufmaß noch überprüft werden kann. Anderes gilt, wenn nach unberechtigtem Fernbleiben des Auftraggebers ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich ist, etwa, weil das Werk durch Drittunternehmer fertiggestellt worden oder durch nachfolgende Arbeiten verdeckt ist. Dann hat der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind. Der BGH hat mit Urteil vom 22.5.2003, Az VII ZR 143/02, damit erstmalig die Frage der Rechtsfolgen für die Vertragsparteien entschieden für den Fall, dass der Auftraggeber zu Unrecht dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fernbleibt. Dr. Franz Otto
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