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So reduzieren Sie das Zahlungsrisiko bei Werkverträgen

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Zahlungsrisiko bei Werkverträgen reduzieren

Zahlungsrisiko bei Werkverträgen reduzieren
Foto: Mitch Shark/stock.adobe.com

Anders als bei Kaufverträgen gilt bei Werkverträgen das Prinzip: Zuerst arbeiten, dann abrechnen. Durch dieses gesetzlich verankerte Vorleistungsprinzip entsteht jedoch für den Handwerker das Risiko von Zahlungsausfällen, die vor allem kleinere Handwerker schnell in den Ruin treiben können. Doch es gibt einige Instrumente, wie sich dieses Risiko zumindest reduzieren lässt.

Eberhard Schilling
Autor: Eberhard Schilling,
Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule Stuttgart

Vor dem Abschluss des Werksvertrags

Bonität prüfen: Zugegeben, Bonitätsprüfungen sind im Handwerk eher unüblich. Aber warum nicht dieses Instrument bei neuen, noch unbekannten Kunden mit höherem Auftragsvolumen einsetzen, um sich wichtige Informationen über deren Zahlungsverhalten zu verschaffen. Dies geschieht am besten, bevor der Werkvertrag unterschrieben ist. Fällt die Auskunft nicht positiv aus, können verschiedene Maßnahmen zur Forderungssicherung ergriffen werden.

Ergibt die Bonitätsprüfung Hinweise auf fruchtlose Pfändungen, eidesstattliche Erklärungen (früher Offenbarungseid) oder gerichtliche Maßnahmen, ist von einem Auftrag abzusehen. Anbieter von Bonitätsauskünften sind die sogenannten Auskunfteien.

Vorauszahlungen

Vorauszahlungen sind Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen (z. B. zur Vorfinanzierung kostenintensiver Materialien). Mit diesem Instrument lässt sich das Prinzip der Vorleistung wenigstens teilweise durchbrechen. Manche Handwerker vereinbaren Vorauszahlungen von 30 % bis 50 % der voraussichtlichen Auftragssumme, die spätestens bei Arbeitsbeginn fällig werden. Nach § 16 VOB/B kann der Auftraggeber für die Vorauszahlung vom Auftragnehmer eine ausreichende Sicherheit, z. B. in Form einer Bürgschaft verlangen.

Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen (AZ) sind in der Baupraxis das klassische Intrument, um das Vorleistungsrisiko zu minimieren und die Liquidität zu verbessern. Insbesondere bei Objekten mit einem Abwicklungszeitraum von mehreren Wochen ist es unabdingbar, auf einen kontinuierlichen Zahlungseingang zu achten. Außerdem haben Abschlagsrechnungen den Zweck, durch die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten, Druck auf den Auftraggeber auszuüben, falls diese nicht rechtzeitig bezahlt werden oder notfalls zu kündigen, um die Verluste zu begrenzen.

Sowohl die Voraussetzungen für Abschlagsrechnungen als auch die möglichen Folgen einer Nichtzahlung sind inzwischen bei BGB- und VOB-Verträgen sehr ähnlich. Bei Verträgen nach VOB/B ist darauf zu achten, dass unbedingt eine prüfbare Abschlagsrechnung gestellt wird. Eine Arbeitseinstellung nach § 16 VOB/B ist nur dann möglich, wenn dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist.

Zahlungsrisikio bei Werkverträgen schon vor der Abnahme reduzieren

Sicherheitsleistung nach § 650f BGB: Bei Werkverträgen, die die Neuherstellung oder wesentliche Instandsetzungsmaßnahmen zum Gegenstand haben (Bauvertrag nach § 650a BGB), gilt das neue Bauhandwerkersicherungsgesetz gemäß § 650f BGB. Danach kann der Auftragnehmer nach Abschluss des Bauvertrages jederzeit schriftlich eine Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen, noch nicht bezahlten Vergütungsanspruchs (zuzüglich 10 % für Nebenkosten) verlangen. Die Sicherheit kann in Form einer Garantie oder eines Zahlungsversprechens (Bürgschaft) seitens eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers erfolgen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht in einer angemessenen Frist (im Regelfall reicht eine Frist von 7 bis 10 Werktagen), kann der Auftragnehmer die Arbeiten nach Ablauf der Frist einstellen bzw. den Arbeitsbeginn verweigern. Das Einstellen der Arbeiten sollte dann auch angezeigt werden. Hat der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht fristgerecht beigebracht, kann der Auftragnehmer statt der Arbeitseinstellung auch den Vertrag kündigen.

Die Kündigung sollte immer schriftlich erklärt werden; am besten durch Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Die bereits erbrachten Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Für die noch nicht erbrachten Teile der Werkleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschal 5 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Stattdessen ist es auch möglich, alle ersparten Kosten (Löhne, Material) nachzuweisen und diese von den Vertragspreisen abzuziehen. Der wesentliche Nachteil für den bauausführenden Handwerker besteht in der Kostenübernahme für die Sicherheit von bis zu 2,0 % der Garantiesumme pro Jahr.

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