Ein Bauherr, der einen als zuverlässig geltenden und sachkundigen Unternehmer damit beauftragt hat, eine begehbare Abdeckung über Deckendurchbrüchen herzustellen, ist in der Regel nicht verpflichtet, auf seiner Baustelle laufend die ordnungsgemäße Abdeckung zu kontrollieren. Kommt auf dieser Baustelle der Mitarbeiter einer anderen Baufirma dort wegen der nicht fachgerechten Abdeckung zu Fall, dann haftet der Bauherr dem verletzten Mitarbeiter nicht. Dieser muss sich vielmehr wegen seiner Schadens- und Schmerzensgeldansprüche direkt an die Baufirma halten, die die fehlerhafte Abdeckung ausgeführt hat. Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 U 248/01. jlp
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