Ein Werkvertrag wird gewöhnlich auf Grund einer Leistungsbeschreibung abge-schlossen, die dann auch Grundlage für den Werklohn ist. Es gibt allerdings Vorhaben, die trotzdem etwas unübersichtlich sind. Dann liegt es im Interesse des Auftraggebers eine Festpreisgarantie zu vereinbaren, die für den Auftragnehmer allerdings risikoreich ist. Sie kann zur Folge haben, dass der Auftragnehmer Leistungen erbringen muss, für die er kein zusätzliches Entgelt erhält. Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 14.2.2006 – 21 U 5/03 – kann jedoch ein Festpreis für ein bestimmtes Vorhaben wirksam vereinbart werden. Im Vertrag muss nur zum Ausdruck kommen, dass sich im Zusammenhang der Auftragsdurchführung herausstellen könnte, dass die Vertragsgrundlagen nicht vollständig und/oder lückenhaft sein können. Der Auftragnehmer muss dann in dem Zusammenhang erklären, dass möglicherweise entstehende Kosten in dem garantierten Festpreis enthalten sind, insbesondere für nicht absehbare und/oder Zusatzleistungen, die bisher weder bekannt noch ersichtlich, aber erforderlich zur Leistungserbringung sind.
Für den Auftragnehmer ist es dann kaum aussichtsreich, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu behaupten. Eine Änderung des Vertrages kommt nämlich nur in Betracht, wenn nach der vertraglichen Risikoverteilung einem der beiden das Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist. Daran fehlt es aber, wenn der Auftragnehmer das Risiko bewusst übernommen hat. Dr. Franz Otto
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