Bei Abschluss eines Werkvertrages wurde auf ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen Bezug genommen. Weiter hieß es aber in einer Vertragsklausel: „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt“.
Satz 1 dieser Klausel war als eine Höchstpreisklausel zu verstehen. Sie begrenzt die Vergütung auf einen bestimmten Betrag, auch wenn sich bei einer Abrechnung nach Massen und Einheitspreisen ein höherer Betrag ergibt.Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.10. 2004 – VII ZR 190/03 – war die Klausel jedoch nicht Vertragsbestandteil geworden. Dagegen sprach, dass die Werkvertragsparteien den Vertrag als „Einheitspreisvertrag“ bezeichnet hatten. Dort wurde bei der Vergütung die Auftragssumme als „Einheitspreissumme“ bezeichnet. Damit war dem Vertrag das Gepräge eines Einheitspreisvertrages gegeben worden. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass nach tatsächlichen Massen und Einheitspreis abgerechnet wird. Eine Klausel, die im weiteren Vertragstext diesen Abrechnungsmodus dadurch verändern will, dass sie eine Limitierung vorsieht, ist überraschend. Ein Auftragnehmer, der einen Einheitspreisvertrag geschlossen hat, muss nicht damit rechnen, dass durch das Klauselwerk des Auftraggebers der Charakter des Einheitspreisvertrages dahin verändert wird, dass die dem Einheitspreisvertrag innewohnende Möglichkeit, eine von der Menge abhängige Vergütung zu verlangen, ab einem bestimmten Höchstpreis ausgeschlossen ist.
Ebenso war Satz 2 der Vertragsklausel, wonach zusätzliche Leistungen nur nach „schriftlichem Auftrag“ bezahlt werden, unwirksam. Der Ausschluss aller Ansprüche aus vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, so dass die Regelung unwirksam ist.
Dr. Franz Otto
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