Wer tatsächlich im Betrieb des Ehegatten arbeitet, hat bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Ehepartners als Arbeitgeber. Unschädlich ist die familäre Bindung selbst dann, wenn die eine oder andere Unternehmerentscheidung zwischen den Ehegatten abgesprochen wird. Selbst die Tatsache, dass der Ehepartner nur ein geringes Gehalt bezieht, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dies jedenfalls dann nicht, wenn das Gehalt die Hälfte des üblichen Tariflohns überschreitet und nicht nur ein Taschengeld darstellt. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 57/02. jlp
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