Nach einem Beschluss des BGH vom 14.12.2010 – VIII ZR 198/10 – ist die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl unwirksam.
Eine im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten. Eine Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe („weiß“) zum Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Das Interesse des Vermieters erfordert es nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Gestaltung in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine Gestaltung innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen. Dr. Franz Otto
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