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Gewährleistung aus Beratung über geeignete Holzfarben

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Gewährleistung aus Beratung über geeignete Holzfarben

Wenn ein Interessent eine bestimmte Ware kaufen will, nimmt er gewöhnlich eine Beratung des Verkäufers in Anspruch. Diese Tätigkeit des Verkäufers ist rechtlich allgemein als Teil seiner Absatzbemühungen anzusehen. Gegebenenfalls geht es nur um eine kaufrechtliche Nebenverpflichtung.

Es kann aber auch ein neben dem Kaufvertrag stehender Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Dies aber nur dann, wenn die Beratung des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im allgemeinen seitens des Verkäufers in beratender oder empfehlender Weise geleistet wird. Ein selbst- ständiger Beratungsvertrag ist anzunehmen, je größer der Wissensvorsprung des als Fachmann in Anspruch genommenen Verkäufers gegenüber dem Rat suchenden Käufer ist, je intensiver die Beratung erfolgt und je bedeutsamer sie für die Kaufentscheidung und deren erkennbare wirtschaftliche Folgen ist.
Diese Auffassung hat der BGH im Urteil vom 16.6.2004 – VIII ZR 258/03 – vertreten. Im konkreten Fall hatte der Interessent fachkundigen Rat für ein geeignetes Farbmaterial einholen wollen. Dem Verkäufer wurde zu verstehen gegeben, dass es dem Interessenten wegen des mit dem Auftrag verbundenen Risikos auf eine Fachberatung ankam. Der Interessent übergab dem Fachmann Musterstücke der zu behandelnden Hölzer und ein Merkblatt über die Eigenschaften des für die Imprägnierung verwendeten Holzschutzmittels. Nach Rücksprache mit verschiedenen Herstellern und eigenen Versuchen unterbreitete der Verkäufer dem Interessenten Vorschläge für ein Verfahren zur Beschichtung der Holzteile. Er sicherte zu, dass die angebotene Lasur die Anforderungen erfüllen werde.
Bei diesem Sachverhalt ging das Anliegen des Kaufinteressenten in mehrfacher Hinsicht über das hinaus, was im allgemeinen vom Kunden als Information des Verkäufers über die Eignung einer Ware für einen bestimmten Verwendungszweck erwartet werden kann. Die gezielte Befragung eines Fachhandelsunternehmens sowie die fehlende Erfahrung des Interessenten auf dem Gebiet der wetterfesten Beschichtung von Hölzern sprachen schon für sich in gewichtiger Weise für die Annahme eines selbstständigen Beratungsvertrages. Es kam hinzu, dass wegen der Größe des Vorhabens die Wahl des richtigen Beschichtungsmittels für den Käufer eine Entscheidung von außerordentlicher wirtschaftlicher Tragweite darstellte. Es war vorauszusehen, dass die Verwendung einer ungeeigneten Farbe Schäden nach sich ziehen konnte, die den Wert der Farbe um ein Vielfaches übersteigen würden. Dies alles hatte auch der Verkäufer erkannt.
Unter diesen Umständen hatte sich die beratende Tätigkeit des Verkäufers so weit verselbstständigt, dass von einer bloßen kaufrechtlichen Neben- verpflichtung nicht mehr gesprochen werden konnte, vielmehr unabhängig von dem erst noch abzuschließenden Kaufvertrag ein Rechtsverhältnis eigener Art stillschweigend zustande gekommen war. Dies hatte zur Folge, dass für die falsche Beratung über die Farbe, unabhängig von dem noch abzuschließenden Kaufvertrag, gehaftet wurde.
Dr. Franz Otto
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