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Gewährleistung Fassade

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Gewährleistung Fassade

Als drei Jahre nach Fertigstellung einer Fassade großflächig Pilz- und Algenbewuchs auftrat, verlangte der Auftraggeber Schadensersatz. Nach seiner Auffassung war die Werkleistung mangelhaft.

Nun ist die allmähliche Verfärbung einer Fassade infolge von Umwelteinflüssen für sich genommen noch kein Mangel, sondern eine zwangsläufige Folge der Alterung des Gebäudes. Der Bewuchs mit Algen und Pilzen beruht darauf, dass sich organische Substanzen, z. B. Blütenstaub, an der Fassade ablagern und im Zusammenwirken mit Feuchtigkeit, die aus Regen oder Tau resultiert, dem Bewuchs Nahrung bieten. Es ist aber nicht üblich und entspricht deshalb auch nicht der Beschaffenheit, die erwartet werden kann, dass die Verschmutzung der Fassade ohne besondere, den Bewuchs fördernde Umgebungsbedingungen so schnell voranschreitet, dass bereits nach drei Jahren eine großflächige Reinigung der Fassade erforderlich wird. Ein solcher in kurzen Abständen wiederkehrender Unterhaltungsaufwand entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit.
Es stellte auch einen optischen Mangel dar, dass das hell gestrichene Gebäude schon nach kurzer Zeit ein unschönes Erscheinungsbild bot. Diese Erscheinung beruhte nicht auf besonderen Umweltbedingungen, sondern darauf, dass das Gebäude eine wärmegedämmte Fassade hatte. Eine wärmegedämmte Fassade bleibt außen erheblich kälter als eine nicht gedämmte Fassade. Sie ist deshalb auch regelmäßig über längere Zeit feuchter und das Wachstum von Pilzen und Algen wird mehr begünstigt als bei einer nicht gedämmten Fassade.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 7.7.2010 – 7 U 76/09 – vertreten. Es kam nicht darauf an, dass der in der Lei-stungsbeschreibung vereinbarte mineralische Putz und das verwendete Wärmedämmsystem für sich genommen mangelfrei ausgeführt waren, dass es auch keine in Richtlinien bzw. DIN festgelegten Vorschriften für die Verbindung eines biozid ausgerüsteten Putzes bzw. Anstrichs auf wärmegedämmten Fassaden gibt und dass ein solcher Anstrich den Bewuchs auch nicht dauerhaft verhindern könnte. Wenn Bautechniken, wie die Dämmung einer Fassade, unerwartete Folgen nach sich ziehen, die insgesamt zu einem Mangel führen, haftet der Werkunternehmer hierfür auch im Rahmen der Gewährleistung. Dr. Franz Otto
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