Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer nicht in der Lage, wirksam Rechtsmittel gegen Ordnungsverfügungen nach dem Handelsgesetzbuch einzulegen. Die GmbH-Gesellschafter können zwar einen Geschäftsführer bestellen, haben aber nicht die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers. Dies ergibt sich aus § 35 GmbH-Gesetz. Selbst ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss, einen Rechtsanwalt mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen, vermag die fehlende Vertretungsberechtigung nicht aufzuheben. Urteil des Landgerichts Bonn, Az.: 30 T/426/09. jlp
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