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Hinweispflicht bei ungeeigneten Vorarbeiten

Betrieb & Markt
Hinweispflicht bei ungeeigneten Vorarbeiten

Generell hat jeder Werkunternehmer, der seine Leistung in engem Zusammen-hang mit der Vorarbeit eines anderen oder auf Grund dessen Planungen auszuführen hat, zu prüfen und gegebenenfalls Erkundigungen einzuziehen, ob diese Vorleistung eine geeignete Grundlage für seine Werkleistung bildet und keine Eigenschaften aufweist, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen kann. Wenn der Werkunternehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss er mit Schadensersatzansprüchen seines Auftraggebers rechnen. Gegenüber dem Auftraggeber ist er bei mangelhaften Vorarbeiten verpflichtet, entweder die Durchführung des ihm erteilten Auftrages zu verweigern oder aber die Mängel selbst zu beseitigen oder einen Ausschluss seiner Gewährleistung zu vereinbaren. Wenn aber der Werkunternehmer erkennt, dass die Vorleistung mangelhaft ist und dass seine Leistung diesem Mangel nicht vollständig abstellen kann, macht das seine eigene, möglicherweise im übrigen ordnungsgemäße Werkleistung insgesamt mangelhaft. Ist der Werkunternehmer wegen Verletzung der Anzeigepflicht gewährleistungspflichtig, so hat er bei einem Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers allerdings nur seine eigenen Leistungen nachzubessern. Eine Nachbesserungsverpflichtung hinsichtlich der fehlerhaften Vorleistung besteht nicht. Dementsprechend kann der Werkunternehmer bei einem Schadensersatzanspruch nur mit solchen Kosten belastet werden, die seine eigene Leistung betreffen. Kosten für Arbeiten, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war, können ihm nicht aufgebürdet werden. Zu ersetzen sind aber unter Umständen Kosten, die mit der Vorarbeit sachlich zusammenhängen und erst durch die unterbliebene Anzeige zum Tragen kommen (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15.7.2004,5 U 173/04).

Dr. Franz Otto
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