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Kein Entgelt für Kostenvoranschlag

Betrieb & Markt
Kein Entgelt für Kostenvoranschlag

Wenn handwerkliche Arbeiten vergeben werden sollen, ist der Auftraggeber vielfach interessiert, vorab eine Information über den Umfang der Kosten zu bekommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um Arbeiten größeren Umfangs geht oder verschiedene Alternativen in Frage kommen. Gegebenenfalls wird ein Kostenvoranschlag eingeholt, der natürlich einen Arbeitsaufwand erfordert.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.12.2005 – 19 U 57/05 – kann dafür regelmäßig aber kein Entgelt gefordert werden, es sei denn, die Vergütungspflicht ist ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Kunden vereinbart worden.
Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn es um die Reparatur eines Gerätes geht. So ist eine Vergütungspflicht auch dann unwirksam, wenn sie in den Reparaturbedingungen enthalten ist, die dem Kunden erst mit der Auftragserteilung ausgehändigt werden. So kann der Kunde nicht erst bei Abholung mit der Kostenpflichtigkeit konfrontiert werden. Allgemein muss davon ausgegangen werden, dass Kostenvoranschläge auch den Zweck haben, Vergleichsangebote einholen zu können. Deshalb entspricht es nicht der Interessenlage des Kunden, sich vorab vertraglich zu verpflichten.
Der Unternehmer, der für einen Kostenvoranschlag eine Vergütung beanspruchen will, kann sich auch nicht auf § 632 BGB berufen, der erst vor kurzem eine neue Formulierung bekommen hat. Dort heißt es: „Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten“. Dadurch hat der Gesetzgeber den Regelfall definiert und klargestellt, dass Kostenvoranschläge dann, wenn keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist, als vorvertragliche Leistung unentgeltlich zu erbringen sind. Ziel des Gesetzes ist es nämlich, Streitigkeiten um die Frage der Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlags zu vermeiden. Der Kostenvoranschlag ist also so lange unentgeltlich, bis der Unternehmer beweist, dass er mit dem Kunden über die Vergütung einig geworden ist.
Wird auf Grund eines Kostenvoranschlags der Auftrag erteilt, ist die Preisangabe nicht verbindlich. Allgemein wird angenommen, dass der Preis ohne weiteres um 10 Prozent überschritten werden kann. Wird diese Überschreitung vom Unternehmer erkannt, ist er unter Umständen verpflichtet, den Kunden rechtzeitig darauf hinzuweisen. Das ganze Problem entsteht nicht, wenn ein Festpreis vereinbart wird und die Arbeiten nach den Angaben im Kostenvoranschlag auszuführen sind. Dr. Franz Otto
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