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Kein Krankentagegeld wegen beruflicher Tätigkeit

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Kein Krankentagegeld wegen beruflicher Tätigkeit

Als ein Malermeister von seiner Versicherung Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall infolge einer Krankheit durch Zahlung eines Krankentagegeldes forderte, war Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Leistungszeitraumes vollständig und uneingeschränkt gegeben war. Ist ein Versicherter also gesundheitlich noch zu eingeschränkter Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf in der Lage, ist er nicht arbeitsunfähig. Dies gilt auch für den Malermeister, wenn er mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten erledigt, die nach der Verkehrsauffassung als zumindest teilweise Ausübung derjenigen Tätigkeiten anzusehen sind, durch die er sein Einkommen erzielt. Deshalb ist ein solcher Versicherter auch dann nicht arbeitsunfähig, wenn er in gewissem, nicht ganz unbedeutendem Umfang noch Aufsicht führende, überprüfende oder sonst seiner Stellung entsprechende Tätigkeiten ausführen kann. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten bleibt nur dann auf den Anspruch ohne Einfluss, wenn sie derart geringfügig oder unbedeutend ist, dass es ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn sich der Versicherer hierauf beruft. In dem konkreten Fall hatte nun die Versicherung Feststellungen durch einen Detektiv treffen lassen, der zunächst festgestellt hatte, dass der Malermeister an einem Tag in seinem Büro an einem Tisch saß, auf dem sich auch Geschäftsunterlagen befunden hatten. Der Detektiv hatte den Anschein erweckt, ein interessierter Kunde zu sein, so dass es zu einem Gespräch gekommen war. Danach hatte der Malermeister den Detektiv angerufen, um einen Außentermin zwecks Besichtigung eines Objektes zu vereinbaren. Auch diese Tätigkeit war als Ausübung der Berufstätigkeit zu qualifizieren. Es war dann auch zu dem Außentermin gekommen, wo der Malermeister das Objekt angesehen, die Straßenfront abgeschritten, mit dem Ermittler Putzarbeiten besprochen und schließlich auch den Auftrag für die Erstellung eines Angebotes erhalten hatte. Dabei handelte es sich gleichfalls um seine berufliche Tätigkeit. Die Wahrnehmung von solchen Außenterminen gehört zu den ureigensten Tätigkeitsfeldern eines selbständigen, in der Malerbranche tätigen Unternehmers. Auf Grund der getroffenen Feststellungen konnte der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und die Zahlung des Krankentagegeldes ablehnen. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Saarbrücken im Urteil vom 23.11.2005 – 5 U 70/05 – 8 – gekommen. Dr. Franz Otto

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