Startseite » Betrieb & Markt »

Keine Haftung

Betrieb & Markt
Keine Haftung

Wenn ein GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht verletzt, Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft abzuführen, verletzt er kein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass der ehemalige GmbH-Geschäftsführer für diese nicht erbrachten Leistungen nicht persönlich in die Haftung genommen werden kann. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, Az.: 8 AZR 542/04. jlp

Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 5
Ausgabe
5.2024
ABO

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de