Wenn ein GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht verletzt, Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft abzuführen, verletzt er kein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass der ehemalige GmbH-Geschäftsführer für diese nicht erbrachten Leistungen nicht persönlich in die Haftung genommen werden kann. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, Az.: 8 AZR 542/04. jlp
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