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Schichtstärke

Betrieb & Markt
Schichtstärke

Nicht jede Beschreibung einer Bauleistung oder eine bestimmte Produktabgabe führt zu einer entsprechenden vertraglichen Erfüllungsbindung und stellt ohne weiteres auch nicht die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Legt der Auftraggeber allerdings erkennbar Wert auf die Einhaltung der Leistungsbeschreibung, weil es ihm darauf ankommt, dass das Werk nach der Dimensionierung der Leistungsbeschreibung gestaltet wird, und verspricht der Unternehmer die Einhaltung dieser Dimensionierung, dann liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor; denn Zusicherung ist das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.

In dem konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der Auftraggeber erkennbar großen Wert auf eine Mindestschichtdicke der Spachtelung von 5 Millimeter oder aber auch nur auf die Einhaltung der Mindestschichtdicke entsprechend der Herstelleranweisungen (drei bis fünf Millimeter) legte.
Die Spachtelung war ursprünglich nicht einmal Inhalt des mündlich erteilten Auftrages gewesen, sondern deren Anbringung wurde erst vor Ort durch den Unternehmer entschieden, nachdem sich ein entsprechendes Erfordernis herausgestellt hatte. Der Unternehmer durfte davon ausgehen, dass es dem Auftraggeber allein auf den Erfolg ankam. Die Spachtelmasse diente dem Ausgleich von Putz-unebenheiten vor dem Farbanstrich und damit einem gleichmäßigen Erscheinungsbild der gestrichenen Fassade. Der Unternehmer musste nicht davon ausgehen, dass es dem Auftraggeber wesentlich auf die Einhaltung der Mindestspachtelstärke ankam.
Die Nichteinhaltung einer Mindestschichtdicke der Spachtelmasse für einen Fassadenanstrich von 5 Millimeter gemäß Vereinbarung oder von drei bis fünf Millimeter gemäß der Hersteller-Richtlinie führt nicht zwingend zu einem Mangel der Werkleistung, wenn diese Mindestschichtdicke nicht vertraglich zugesichert worden ist und die Fassadenoberfläche unabhängig davon mangelfrei ist, insbesondere die Fassadenoberfläche gleichmäßig und hinreichend glatt ist und keine Unebenheiten aufweist. Hersteller-Richtlinien sind nicht stets mit den anerkannten Regel der Technik gleichzusetzen. Trotzdem sind aber Hersteller-Richtlinien grundsätzlich einzuhalten und bei Nichteinhaltung spricht wegen der damit einhergehenden Risiko-Ungewissheit zunächst alles für einen Mangel des Werkes; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.Diese Auffassung hat das Thüringische Oberlandesgericht im Urteil vom 27.7.2006 – 1 U 897/04 – vertreten, die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2008 – VII ZR 173/08 – bestätigt wurde. Dr. Franz Otto
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