Schimmelpilzbefall der Mietwohnung kann, wenn es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Wohnungsnutzer kommt, dazu führen, dass der Mieter die Wohnung fristlos aufkündigt. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Wohnungsmangel aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters kommt. Setzt der Mieter in Kenntnis dieser Gefahrensituation den Wohnungsgebrauch fort und macht er später, nach vier Jahren, gegen den Vermieter Schmerzensgeldansprüche wegen einer Asthmaerkrankung geltend, so ist er mit solchen Ansprüchen regelmäßig ausgeschlossen, weil er in Kenntnis dieser Situation weiterhin dort gewohnt hat. Er hat nämlich gegen seine eigenen gesundheitlichen Interessen gehandelt. Urteil des Kammergerichts Berlin, Az.: 22 W 33/05. jlp
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