Ohne ausdrücklichen vermieterseitigen Hinweis dahingehend, dass – baubedingt – Feuchtigkeits- bzw. Schimmelbildungsrisiken auf der Wohnung lasten, darf der Mieter seine Möbel nach eigenem Belieben in der Wohnung aufstellen. Einen „Zirkulationsabstand“ von ca. 10 Zentimeter braucht er dabei nicht einzuhalten. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann. Es ist für den Mieter daher unzumutbar, große Möbelstücke 10 Zentimeter von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufzustellen. Daher liegt jedenfalls dann ein Mangel vor, wenn der Mieter bei Anmietung der Wohnung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass wegen drohender Feuchtigkeit die Möbel nur an bestimmten Stellen und deutlich von der Wand abgerückt aufgestellt werden dürfen. Urteil des Amtsgerichts Osnabrück, Az.: 14 C 385/04. jlp
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