Gemäß § 13 VOB ist der Unternehmer zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, wenn der Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten, die den Unternehmer zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigen, wird allerdings in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann die Nachbesserung regelmäßig aber nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. (Urteil des OLG Koblenz vom 10.4.2003 – 5 U 1687/01). Dr. Franz Otto
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