Startseite » Betrieb & Markt »

Verkehrssicherungspflichten der Baubeteiligten

Betrieb & Markt
Verkehrssicherungspflichten der Baubeteiligten

Bauarbeiten eröffnen ein weites Feld von Gefahrenquellen für Dritte. Das hat zur Folge, dass alle Baubeteiligten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, damit Schäden von Personen und Sachen verhindert werden. Die Anforderungen an die Sicherungspflichten richten sich nach den Sicherungserwartungen des Personenkreises, der mit der Gefahrenquelle „Baustelle“ in Berührung kommt. So sind gegenüber befugten Besuchern höhere Sicherungsmaßnahmen erforderlich als gegenüber Baustellenarbeitern.

Die Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter ist ganz wesentlich bei Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften gewährleistet, die die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nach dem Stand der Technik konkretisieren. Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzte und für den Unternehmer bindende Anweisungen, die er kennen und ausführen muss. Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch dann von Bedeutung, wenn ein Außenstehender, also eine Person, die nicht am Bau beteiligt ist, Schadensersatz verlangt. Die UVV geben nämlich den Mindestinhalt der den Unternehmer treffenden Verkehrssicherungspflichten vor, wobei der damit bezweckte Schutz gleichermaßen für die eigenen Arbeitnehmer wie für betriebsfremde berechtigte Personen gilt.
Generell heißt es in § 33 Unfallverhütungsvorschriften VBG 1 „Allgemeine Vorschriften“, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1 m über dem Boden oder über einer anderen, ausreichend breiten, tragfähigen Fläche liegen, ständige Sicherungen haben müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen. Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzes ausnahmsweise eine ständige Sicherung, etwa eine Umwehrung, nicht zu, müssen bei Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Als Auffangeinrichtungen kommen Fanggerüste, Auffangnetze und Schutzwände in Frage. Jedoch können Auffangnetze erst bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m wirksam werden; bei geringeren Absturzhöhen besteht wegen der Verformungen des Netzes beim Hin-einfallen von Personen die Gefahr eines Aufschlags.
Es bleibt dann die Frage, wer verkehrssicherungspflichtig ist. Dies ist zunächst der Bauherr, der seine Verkehrssicherungspflichten allerdings einem Unternehmer als verantwortlichem Bauleiter übertragen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Generalunternehmer tätig wird. Daneben sind aber auch die jeweiligen Fachunternehmen für die Verkehrssicherungspflichten in ihrem Bereich zuständig.
Trotzdem muss der Generalunternehmer Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn und soweit sie zum Schutz einer Vielzahl von Beschäftigten unterschiedlicher Firmen erforderlich sind. Je mehr Beschäftigte firmenübergreifend von einer kollektiven Schutzmaßnahme profitieren können, desto mehr ist es Aufgabe der bauleitenden Stelle, diese Schutzmaßnahmen von vornherein vorzusehen, zu ergreifen oder zu koordinieren. Je weniger Beschäftigte mit der kollektiven Schutzmaßnahme abgesichert werden können, desto stärker rückt aber der individuelle Schutz in den Vordergrund. Je weniger Arbeitnehmer von unterschiedlichen Firmen beteiligt sind, desto mehr ist es Aufgabe des mit dem Werk befassten Fachunternehmers, die jeweils notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 17.2.2004 – 22 U 145/03 – vertreten.
Dr. Franz Otto
Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 5
Ausgabe
5.2024
ABO

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de