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Ein Baugerüst falsch aufgestellt

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Ein Baugerüst falsch aufgestellt

Wenn ein Baugerüst aufgestellt wird, müssen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden. Danach müssen an allen Arbeitsplätzen, die mehr als 2 m Absturzhöhe aufweisen, Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen sicher verhindern. Bei Arbeiten an Fenstern sind allerdings erst bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 5 m Sicherungsmaßnahmen erforderlich, was aber nur für Malerarbeiten sowie Gebäudereinigungsarbeiten gilt.

Sonst sind besondere Sicherungen nur entbehrlich, wenn der Arbeitsplatz – unab-hängig von der Absturzhöhe – höchstens 30 cm vor anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen liegt. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn ein Gerüst benutzt werden kann, das den Anforderungen der DIN 4420, Teil 1, entspricht. Danach kann aber auf den Seitenschutz nur verzichtet werden, wenn die Gerüstlage so angeordnet ist, dass der Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 30 cm beträgt. Zwar enthält die DIN keine ausdrücklichen Sonderregelungen für den Abstand vor Fensterflächen, vor und an denen gearbeitet werden muss. Aus ihrem Fehlen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass solche Maßnahmen verzichtbar sind, wenn der Abstand vor den Fensterflächen 30 cm überschreitet. Eine solche Auslegung der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften wäre mit Sinn und Zweck des Unfallschutzes auf Baustellen, insbesondere bei Arbeiten auf Gerüsten, die ein erhebliches Absturzrisiko beinhalten, nicht vereinbar.
Der genannte Abstand von 30 cm zwischen der Gerüstlage, auf der die Arbeitskraft steht, und der Hauswand, verhindert im Normalfall ein Herabstürzen des menschlichen Körpers schon auf Grund seiner Ausmaße. Zudem bietet die Haus-wand noch die Möglichkeit, sich abzustützen. Sind jedoch vor oder an größeren Fensterflächen Arbeiten vorzunehmen, bedarf der Beschäftigte deswegen keines geringeren Schutzes. Auch hier muss in geeigneter Weise sicher gestellt werden, dass er nicht auf Grund einer Verkettung unglücklicher Umstände zwischen Fenster und Gerüst abstürzt. Fensterbänke, die den Abstand zwischen Gerüst und Wand verkürzen, bieten nur dann Schutz, wenn sie sich gerade auf Arbeitshöhe befinden. Liegen sie weit unterhalb, können auch sie einen Sturz nicht verhindern, ihn höchstens in seinem Ablauf verändern.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Bremen im Urteil vom 31.10.2003 – 4 U 10/03 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.7.2004 – VI ZR 334/03 – bestätigt wurde.
Bleiben die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften unbeachtet, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Schadensersatzpflicht trifft den Verantwortlichen. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Dazu gehört auch, dass er die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Vor allem muss er aber organisatorische Maßnahmen treffen, die die Beachtung dieser Sorgfaltspflichten garantiert. Dr. Franz Otto
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