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Verpflichtung aus Auftrag an Subunternehmer

Betrieb & Markt
Verpflichtung aus Auftrag an Subunternehmer

Bei einem Werkvertrag kommen vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in Frage; dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer an der Auftragsausführung beteiligt.

Dieser rechtlichen Regelung sollte der Auftraggeber auch dann Rechnung tragen, wenn der Subunternehmer den Auftraggeber darauf hinweist, dass bestimmte Arbeiten nicht von seinem Auftrag gedeckt sind und der Auftraggeber ihn gleichwohl zur Erledigung auffordert. Daraus ergibt sich generell nicht der Abschluss eines Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer. Wenn der Subunternehmer daran interessiert ist, sollte er für eine entsprechende Klarstellung sorgen. Nur wenn der Subunternehmer mit dem Auftraggeber einen eigenen Vertrag abschließt, erwirbt er einen eigenständigen Werklohnanspruch.
Anderenfalls ist der Subunternehmer darauf angewiesen, eine stillschweigende Willenserklärung des Auftraggebers zum Abschluss eines eigenständigen Werkvertrages geltend zu machen. Dies setzt aber voraus, dass der ohne Rechtsbindungswillen Handelnde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst werden musste, und von dem Subunternehmer als Erklärungsempfänger auch tatsächlich so verstanden worden ist. Diese Auffassung hat das Kammergericht im Urteil vom 11.07.2005 – 8 U 8/05 – vertreten.
Dr. Franz Otto
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