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Werklohn für Zusatzauftrag

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Werklohn für Zusatzauftrag

Wenn ein Werkvertrag bereits in der Ausführung ist, weist der Auftraggeber unter Umständen auf einen bestimmten Handlungsbedarf hin. Wenn es sich dabei um einen Zusatzauftrag handelt, ist der Auftraggeber zu einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Jedoch handelt es sich dann nicht um einen Zusatzauftrag, wenn die Leistung bereits vom Ursprungsvertrag umfasst ist. Gegebenenfalls kann vom Auftragnehmer nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Vertragsparteien wären zunächst der Meinung gewesen, es würde sich um einen Zusatzauftrag handeln; es liegt dann nämlich gar keine zusätzliche Beauftragung vor. Ebenso handelt es sich nicht um einen Zusatzauftrag, wenn es um die Beseitigung von Werkmängeln geht. Die Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten vorzunehmen, wie sich aus § 4 Nr. 7 VOB/B ergibt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 14.10.2004 – 5 U 148/03 – kann der Auftraggeber sogar eine Zahlung zurückfordern, die er in der irrigen Annahme getätigt hat, es wäre ein Zusatzauftrag erteilt worden, der honoriert werden müsse.
Es liegt im Interesse der Werkvertragsparteien, bei einem ergänzenden Handlungsbedarf eine eindeutige Verabredung zu treffen. Der Auftragnehmer kann einen zusätzlichen Werklohn nur dann erwarten, wenn der Auftraggeber die Vergütungspflicht selbst anerkennt, oder die Parteien sich verglichen haben. Ein Zusatzvergütungsanspruch setzt voraus, dass die Leistungspflicht, auf die die Nachforderung gestützt wird, nicht bereits zur vertraglich vereinbarten Leistung gehört. Dr. Franz Otto
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