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Werklohn wird erst nach Abnahme fällig

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Werklohn wird erst nach Abnahme fällig

Wenn es durch eine Kündigung zu der vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages kommt, war der Bundesgerichtshof bisher der Auffassung, die unfertige Werkleistung bedürfe keiner Abnahme, um die Vergütung fällig werden zu lassen. Daran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest, wie sich aus dem Urteil vom 11.5.2006 – VII ZR 146/04 – ergibt. Ausgangspunkt für diese geänderte Rechtsprechung des obersten Zivilgerichts ist § 641 BGB. Danach ist die Abnahmefälligkeit Voraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers. Soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Werkvertrag geht, besteht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes kein rechtfertigender Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Kündigung des Vertrages lediglich eine Teilleistung erbracht hat. Die Kündigung, die den Werkvertrag für die Zukunft beendet, beschränkt den Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil und seinen Vergütungsanspruch ebenfalls auf diesen Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung. Der nunmehr im geschuldeten Leistungsumfang reduzierte Werkvertrag richtet sich bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang galten. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, an die Fälligkeitsvoraussetzungen des für den erbrachten Leistungsteils geschuldeten Vergütungsanspruch geringere Anforderungen zu stellen, als sie für den Fall des vollständig durchgeführten Vertrages bestehen. Vielmehr würde eine Reduzierung dieser Anforderungen, ein Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung, dazu führen, dass der Unternehmer, ohne dass hierfür ein überzeugender Grund zu ersehen ist, selbst in denjenigen Fällen besser gestellt würde, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Allerdings muss die Abnahme der nur teilweise erbrachten Leistung möglich sein, was regelmäßig der Fall ist. Dr. Franz Otto
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