Ist eine Werkleistung nicht in Ordnung, sieht sich der Auftraggeber zu einer Beanstandung veranlasst. Dafür kommt es auf die Einzelheiten an. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Mängel vorab durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Vielmehr kann der Auftraggeber mit hinreichend genauer Beschreibung von zu Tage getretenen Erscheinungen einen Fehler, der der Werkleistung anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des weiteren Vorgehens machen. Er kann sich darauf beschränken, die Symptome eines Mangels zu rügen und vorzutragen. Eine Beschränkung auf die vom Auftraggeber angegebenen Stellen oder die von ihm bezeichneten und vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Die Ursachen der bezweckten Erscheinungen sind vielmehr in vollem Umfang erfasst. Geht der Unternehmer durch Prüfung der Mangelerscheinungen bzw. durch Verhandlungen auf die Symptome ein, hat dieses Verhalten die Hemmung der Verjährung zur Folge. Der Auftraggeber muss also nicht annehmen, der Unternehmer könnte sich später auf die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche berufen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.10.2007 – X ZR 101/06 – ist für den Auftraggeber ein Irrtum über die Ursachen der Mangelerscheinungen nicht nachteilig. Eine Beschränkung auf die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen tritt hierdurch nicht ein. Ob der Unternehmer den Irrtum des Auftraggebers teilt, ist unerheblich, weil er, wenn der Auftraggeber ihn von der Funktionsstörung des Werks benachrichtigt, sich nicht mit dessen Ursachenvermutung zufrieden geben darf, sondern eigenverantwortlich die wahre Ursache ermitteln muß. Dr. Franz Otto
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