Die VOB gilt neben dem Werkvertragsrecht des BGB nur, wenn sie wirksam einbezogen worden ist. Dafür muss der Verwender bei Vertragsschluss auf sie hinweisen und dem Partner die Möglichkeit verschaffen, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zudem muss der Partner mit der Geltung einverstanden sein.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 13.10.2004 – 7 U 114/02 – vertreten. In dem konkreten Fall hieß es im Werkvertrag, Vertragsbestandteil wäre ergänzend die VOB/B. Dies hatten Auftraggeber und Auftragnehmer durch ihre Unterschrift akzeptiert. Allerdings war dem Auftraggeber vom Unternehmer nicht die Möglichkeit verschafft worden, vom Inhalt der VOB Kenntnis zu nehmen. Dessen bedurfte es auch nicht, da der Auftraggeber in den Regeln der VOB/B bewandert war.
Ohnehin kann der Vertragsteil, der die VOB in das Vertragsverhältnis einbezieht, später nicht die Unwirksamkeit der Einbeziehung geltend machen. Dr. Franz Otto
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