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Gerüstbauvertrag

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Gerüstbauvertrag

Bei einem selbständigen Gerüstbauvertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der werkvertragliche Elemente enthält, nämlich für den Auf- und Abbau sowie hinsichtlich der Vorhaltung des Gerüstes mietvertragliche Elemente. Mithin ist teilweise das Werkvertrags- und teilweise das Mietrecht des BGB anzuwenden. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 3.4.2007 – 16 U 267/06 – mit einem Sachverhalt befasst, in dem die Gebrauchsüberlassung an eine Monatsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der Quadratmeter des Gerüstes geknüpft war. Zwischen den Parteien gab es dann einen Streit darüber, ob und in welcher Höhe dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustand, weil der Auftraggeber über die vereinbarte Bauzeit hinaus die weitere Vorhaltung des Gerüstes verlangt und der Auftragnehmer das Gerüst hatte stehen lassen. Für diesen Bereich standen daher mietvertragliche Elemente im Vordergrund, so dass sich etwaige Ansprüche des Auftragnehmers danach auszurichten hatten. Demgegenüber passten die Regeln des Werkvertragsrechts und der VOB/B nicht für diese Fragestellung. Es war davon auszugehen, dass die Parteien die Gebrauchsüberlassung über die zunächst vereinbarte Zeit fortgesetzt hatten. Darin war eine schlüssige vertragliche Verlängerung der Vorhaltung zu sehen, die der Auftragnehmer allerdings nach dem Mietrecht hätte kündigen können. Der Auftraggeber konnte nicht einfach annehmen und darauf vertrauen, dass der Auftragnehmer dann ohne weiteres mit einer unendlich verlängerten Vorhaltung einverstanden war. Wenn der Auftragnehmer aufgrund anderer vertraglicher Verpflichtungen das aufgestellte Gerüst für eine andere Baustelle benötigte, musste es ihm möglich sein, sein Gerüst binnen angemessener Zeit auch abzubauen, ohne mit Gegenansprüchen des Auftraggebers konfrontiert zu werden. Umgekehrt folgte aus dem für den Auftragnehmer bestehenden, aber nicht ausgeübten, Kündigungsrecht, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzgerüstes hatte. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 3.4.2007 – 16 U 267/06 – gekommen. Dr. Franz Otto

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