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Pauschalpreisabrede

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Pauschalpreisabrede

Nachdem eine Pauschalpreisabrede getroffen worden war, wurde mit der Ausführung der Werkleistungen begonnen. Jedoch kam es nach Beendigung des Auftrages zu einem Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer beanspruchte für von ihm behauptete Zusatzleistungen ein weiteres Entgelt. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10.2.2010 – 7 U 103/09 – waren von dem Pauschalpreis aber alle Arbeiten erfasst, die der Auftragnehmer erbracht hatte. Soweit der Auftragnehmer meinte, der Pauschalpreis erstrecke sich nur auf die Arbeiten, die sich aus den Plänen und Aufstellungen des Auftraggebers ergeben, stand diese Wertung im Widerspruch zu der unterschriebenen Vertragsurkunde.

Der Werkvertrag war zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossen worden; er war wirksam geworden mit der Unterzeichnung der Urkunde. Allerdings hatte der Auftragnehmer dem Auftraggeber danach diverse Zusatz- und Nachtragsangebote unterbreitet. Trotzdem war es bei Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis geblieben. Auch bei Vertragsschluss war es nicht zu einem Gespräch über Zusatzaufträge gekommen.
Der Wille des Auftraggebers ging bei Vertragsschluss also dahin, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt als erforderlich erkannten Leistungen zu dem in der Vertragsurkunde genannten Pauschalpreis in Auftrag zu geben. Dies war für den Auftragnehmer erkennbar gewesen. Ihm war also bekannt, dass der Auftraggeber über den festgelegten Pauschalpreis hinaus keine weitere Vergütung für bis dahin bekannt gewesene Arbeiten zahlen wollte. Da es der Auftragnehmer bei Vertragsunterzeichnung unterlassen hatte, den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, dass sein Wille dahin gehen würde, über das Leistungsverzeichnis hin-ausgehende weitere Arbeiten nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erbringen, musste er es hinnehmen, dass es auf der Grundlage des für ihn erkennbaren Willens des Auftraggebers zum Vertragsabschluss gekommen war. Dr. Franz Otto
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