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Gestelltes Material

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Gestelltes Material

Bei Abschluss eines Werkvertrags kann vorgesehen werden, dass es Sache des Auftraggebers ist, das für die Ausführung erforderliche Material zu beschaffen. Ergibt sich dann später, dass die Werkleistung mangelhaft ist, taucht die Frage auf, wer dafür verantwortlich ist, d. h. der Auftraggeber oder der Auftragnehmer. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21.8.2007– 4 U 448/03 – 73/04 – kommt eine Haftung des Auftragnehmers gemäß § 13 VOB/B im Falle der Verursachung eines Mangels durch auftraggeberseits geliefertes Material nur dann in Betracht, wenn den Auftragnehmer eine Mitteilungspflicht getroffen hat und er dieser Pflicht vorwerfbar nicht nachgekommen ist. Der Umfang der Mitteilungspflicht und mit dieser notwendigerweise vorausgehenden Prüfungspflicht bestimmen sich nach den Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls. Entscheidende Punkte sind das beim Auftragnehmer vorauszusetzende Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjektes sowie die Person des Auftraggebers. Der Umfang der Prüfungspflicht wird insbesondere durch den übernommenen Leistungsumfang begrenzt. Die Prüfungspflicht reicht nicht über die vertragliche Leistungspflicht und ihre Ordnungsmäßigkeit hinaus, die im allgemeinen durch den zweifelsfrei erkennbaren Rahmen der Leistungsbeschreibung umgrenzt ist. In der Regel ist der Auftragnehmer daher verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffe oder Bauteile daraufhin zu überprüfen, ob sie für den gedachten Zweck geeignet sind und keine Eigenschaften besitzen, die Mängel der geschuldeten Werkleistung begründen können. Über den vertraglichen Leistungsumfang hinausgehende Mängel hat er lediglich dann mitzuteilen, wenn diese auch ohne nähere Prüfung des Gesamtzusammenhangs ins Auge springen müssen. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Kenntnisse des Auftraggebers. Der Umfang der Prüfungs- und Mitteilungspflicht wird namentlich in Fällen relativiert, in denen es um Vorleistungen anderer Unternehmer geht, die das eigentliche Fachgebiet des Auftragnehmers nur dort berühren, wo seine Leistung später unmittelbar darauf aufbaut. Insbesondere kann die Prüfungs- und Mitteilungspflicht entfallen, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen solchen handelt, der selbst über konkret vorliegende oder ersichtlich zu erwartende beachtliche Fachkenntnisse verfügt. Dr. Franz Otto

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