Eine Werkleistung ist auch dann mangelhaft, wenn sie eine vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit der Werkleistung abhängt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Verantwortlichkeit für den Mangel seiner Werkleistung durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten entgehen, ist dafür aber beweispflichtig.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.6.2010 – Xa ZR 3/07 – vertreten. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus den Grundsätzen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Dr. Franz Otto
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