Verstößt ein Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Werkleistung beharrlich gegen anerkannte Regeln der Technik, ist dem Auftraggeber die weitere Ausführung der Werkleistung durch diesen Auftragnehmer nicht mehr zuzumuten. Er ist zur Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az.: 3 U 55/09. jlp
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