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Aus- und Einbau von Dichtungsgummis

Technik
Aus- und Einbau von Dichtungsgummis

Nebenleistung oder Besondere Leistung?

Frage: Beim Spritzlackieren von neuen Toren waren die dazugehörigen und entsprechenden Dichtungsgummis schon eingebaut. Diese mussten von uns entfernt werden, was wir auch kostenfrei ausführten. Das Einbauen der Gummis sollte der Türenbauer übernehmen. Dieser stellt uns diese Leistung jetzt per Nachtrag in Rechnung. Nach über sechs Monaten erhielten wir vom Generalunternehmer das Schreiben. Der Betrag wurde uns von der Schlussrechnung einbehalten. Ist es generell üblich, dass wir als Maler die Dichtungen ein- und ausbauen müssen, wenn dies im Vertrag nach VOB nicht extra erwähnt wurde?

Antwort: Wenn an einem Werkstück (z.B. neuen Türen) zwei Handwerker nacheinander arbeiten müssen, kann es schon zu Schnittstellenproblemen kommen. Der Fensterbauer liefert sein Werkstück mit den eingebauten Dichtungsgummis und Griffen fertig ab, obwohl noch Beschichtungsarbeiten ausgeführt werden müssen. Sein Werk ist erstellt, und er hat Anspruch auf Vergütung.
Dichtungsgummis und Griffbeschläge sind aber bei der Beschichtung störend. Sie sollten entweder ausgebaut oder abgeklebt werden. Diese Tätigkeiten sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) DIN 18 363 Abschnitt 4 „Besondere Leistungen”.
Nach Abschnitt 4.2.6 ist das „Abkleben nicht entfernbarer Dichtungsprofile an Fenstern und Türzargen einschließlich der späteren Beseitigung des Schutzes” eine „Besondere Leistung”. Der Kommentar verweist weiter darauf, dass es zu Weichmacherwanderungen und Verfärbungen an den Kontaktflächen kommen kann. Deshalb, so der Kommentar, sollen Dichtprofile erst nach der Fertigstellung der Beschichtung eingebaut werden. Können Dichtprofile aus technischen Gründen nicht ausgebaut werden, sind diese durch Abkleben zu schützen. Eine einwandfreie Begrenzung kann hierbei nicht sichergestellt werden.
Abschnitt 4.2.7 beschreibt das „Aus- und Einbauen von Dichtprofilen und Beschlagteilen an Fenstern, Türen, Zargen u.ä. auf besondere Anordnungen des Auftraggebers”. Der Auftraggeber muss also die Anweisung zum Aus- und Wiedereinbau geben, denn er trägt letztendlich auch die Kosten. Der Kommentar verweist sehr deutlich darauf, dass sich Dichtprofile verziehen können und bei Renovierungsarbeiten am besten durch neue ersetzt werden sollen.
Wenn im Vertrag nichts vereinbart wurde, bleibt für Sie zunächst nur das Abkleben als Möglichkeit offen. Wir können uns aber durchaus vorstellen, dass bei vorheriger Rücksprache mit dem Türenbauer und dem Auftraggeber (die Argumente sprechen für Sie), wenn technisch machbar, der Türenbauer seine Dichtprofile erst nach der Endbeschichtung einbauen wird. (4781)
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