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Als aufgrund einer Ausschreibung die eingegangenen Angebote geprüft wurden, fiel eines dieser Angebote dadurch auf, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters beigefügt worden waren. Die Vergabestelle war deshalb der Meinung, dass dieses Angebot ausgeschlossen werden müsse, da es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfülle. Der Zuschlag sollte einem anderen Unternehmen erteilt werden. Damit war der Bieter nicht einverstanden; er rügte den Vergabevorschlag. Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 21.2.2008 – Verg 1/08 befasst. Die Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Begleitschreiben des Bieters zu seinem Angebot stellte eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar. Das Angebot war daher zwingend auszuschließen. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOB/A genannt; doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen. Das Begleitschreiben war Bestandteil des abgegebenen Angebots. Das Angebot entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Der Bieter hatte damit der Vergabestelle ein Angebot unterbreitet, das einen anderen Vertragsinhalt zur Folge gehabt hätte, als die Vergabestelle ihn nach ihren Verdingungsunterlagen abschließen wollte. Fazit: Jeder Bieter sollte davon absehen, dem Angebot seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beizufügen. Dr. Franz Otto

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