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Schonfrist für Fortbildungsnachweise verlängert

Arbeiten mit Asbest
Schonfrist für Fortbildungsnachweise verlängert

Schonfrist für Fortbildungsnachweise verlängert
Ausnahmeregelung: Das Ministerium hat seine ursprünglich nur bis zum 28. Februar 2021 geltende Schonfrist um weitere fünf Monate verlängert. (Foto: AdobeStock_159773973)

Arbeiten mit Asbest: Sachkundige müssen den notwendigen Fortbildungslehrgang bis zum 31. Juli nachholen.

 Schon seit vielen Jahren gilt Asbest als krebserregender Stoff und wird daher nicht mehr verbaut. Die Gefahr ist dadurch aber nicht gebannt, denn in vielen Gebäuden, die zwischen 1960 und 1995 entstanden, schlummert das Material noch immer und wird zum Problem, wenn es durch Sanierungsarbeiten freigesetzt wird. Aus diesem Grund müssen mit Asbestarbeiten betraute Handwerker seit 1992 einen entsprechenden Sachkundenachweis vorweisen können.

Sachkundenachweis muss regelmäßig aufgefrischt werden

Seit 2016 ist alle sechs Jahr eine eintägige Fortbildung (nach Anlage 5 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519) notwendig, die vor Ablauf der Gültigkeit des Sachkundenachweises absolviert werden muss. Bei Überschreitung der Sechs-Jahres-Frist verfällt die Sachkunde und muss neu erworben werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten allerdings seit Frühjahr 2020 viele Schulungsanbieter ihre Fortbildungslehrgänge absagen. So mancher Asbest-Sachkundige konnte dadurch seine Sachkunde nicht fristgerecht verlängern.

Auffrischung bis spätestens 31. Juli

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat zugunsten der betroffenen Sachkundigen eine Ausnahmeregelung getroffen: Sachkundige, deren Sachkunde ab dem 1. März 2020 abgelaufen ist und die aufgrund fehlender Fortbildungsangebote infolge der Corona-Pandemie ihre Sachkunde nicht fristgerecht verlängern konnten, dürfen bis längstens 31. Juli 2021 weiterhin als sachkundige Personen im Sinne der TRGS 519 tätig sein. Sie müssen den notwendigen Fortbildungslehrgang aber bis spätestens 31. Juli nachholen. Das Ministerium hat damit seine ursprünglich nur bis zum 28. Februar 2021 geltende Schonfrist um weitere fünf Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für Baden-Württemberg. Bei Tätigkeiten in anderen Bundesländern sollten sich betroffene Betriebe bei den dortigen Arbeitsschutzbehörden über deren Verfahrensweise erkundigen.

Die Handwerkskammer Konstanz bietet am 23. Juli 2021 in ihrer Bildungsakademie Rottweil noch rechtzeitig vor Fristablauf einen Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 TRGS 519 an, mit dem die Sachkunde im Rahmen der dargestellten Ausnahmeregelung verlängert werden kann.

Weitere Informationen und Anmeldung hier.

 

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