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Was ist ein „gleichwertiges“ Produkt?

Frage des Monats:
Was ist ein „gleichwertiges“ Produkt?

Was ist ein „gleichwertiges“ Produkt?
In der Leistungsbeschreibung öffentlicher Ausschreibungen findet man oft den Produktnamen eines Herstellers mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“. Aber was ist ein „gleichwertiges“ Produkt?

Möchte man als Auftragnehmer ein Ersatzprodukt „gleichwertiger Art“ einsetzen, ist diese Gleichwertigkeit beispielsweise durch Datenblätter oder andere Dokumentationen zu belegen. Das von der Ausschreibung abweichende und im Angebot explizit benannte Produkt muss selbstverständlich die vertraglich festgelegten Anforderungen und Beschaffenheiten aufweisen.

Nimmt nun der Auftraggeber das Angebot mit dem benannten gleichwertigen Produkt an, ist die Verwendung des abweichenden Produktes vertraglich vereinbart. Wird jedoch im Angebot kein gleichwertiges Produkt benannt, kann der Verarbeiter nicht einfach ohne Zustimmung des Auftraggebers sein bevorzugtes Produkt einsetzen – dies könnte als Vertragsverletzung angesehen werden!
Schwierig wird es, wenn spezielle Eigenschaften durch Prüfzeugnisse oder gutachterliche Stellungnahmen für das ausgeschriebene Produkt dokumentiert werden. Die VOB/A §7, Abs. 8, Satz 1 legt fest: „Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den Technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.“
Da eine völlige Übereinstimmung hinsichtlich sämtlicher Eigenschaften zweier Produkte aber praktisch ausgeschlossen ist, muss sorgsam geprüft werden, ob das vom Auftragnehmer bevorzugte Produkt für die Leistung geeignet ist und für die gewöhnliche Verwendung eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist, oder ob hierdurch lediglich ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Hersteller bevorzugt werden soll.
Fazit
Private oder gewerbliche Auftraggeber dürfen bestimmte Produkte vorschreiben und müssen sich auf kein Alternativprodukt einlassen! Vertritt der Auftragnehmer jedoch die Auffassung, dass das vom Auftraggeber gewählte Material oder Verfahren nicht geeignet ist, hat er hiergegen Bedenken anzumelden, damit er von seiner Gewährleistungspflicht befreit wird.
Anmerkung: In der VOB Teil A sind „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“ beschrieben.
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