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Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns

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Der Anspruch auf Zahlung des Werklohns

Wenn die Werkleistung erbracht worden ist, erwartet der Unternehmer die Zahlung des Werklohns, die indessen vielfach zunächst nicht vorgenommen wird. Daraus ergeben sich finanzielle Nachteile, die möglichst verhindert werden sollten. Dazu gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, über die nachfolgend informiert wird.

Beim Werkvertrag, für den nicht zusätzlich die Geltung der VOB vereinbart worden ist, ist zunächst davon auszugehen, dass der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet ist; dementsprechend ist der Kunde zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wie es in § 631 BGB heißt.
Die Abnahme der Werkleistung
Hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung bestimmt dann § 641 BGB, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Unter Abnahme ist generell die „körperliche Hinnahme“, d.h. die Inbesitznahme der Leistung, verbunden mit ihrer Anerkennung als ordnungsgemäß, zu verstehen. Werden nun Handwerkerarbeiten ausgeführt, entfällt die Hinnahme; ausreichend ist dann die Anerkennung.
Der Kunde muss die Abnahme auch nicht ausdrücklich vornehmen; sie kann stillschweigend vorgenommen werden. Die rechtlich zusätzlich erforderliche Anerkennung liegt dann in einem zur Kenntnisnahme durch den Unternehmer geeigneten Verhalten des Kunden, aus dem der Unternehmer schließen darf, der Kunde billige die Leistung als vertragsgemäß. Dies ist beispielsweise offenkundig, wenn die Kunden eine Ausführungsbestätigung unterschreiben oder die Werkleistung – nach einer Erprobung – in Gebrauch genommen wird.
Wenngleich der Kunde zur Abnahme verpflichtet ist, findet sie nicht immer statt, was für den Unternehmer nicht nachteilig ist, wenn er dem Kunden eine Frist zur Abnahme setzt; nach Fristablauf gilt die Abnahme als vollzogen.
Schließlich steht es einer Abnahme gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk hergestellt und frei von Mängeln ist, wie der Kunde gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind (§ 641a BGB).
Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Vergütung wird erst durch die Abnahme fällig.
Wenngleich nach dem Werkvertragsrecht des BGB nicht zusätzlich die Übersendung einer Rechnung erforderlich ist, hat sich doch eine entsprechende Verkehrssitte entwickelt. Danach ist es geboten, eine Rechnung auszustellen und dem Kunden zuzuleiten. Sie sollte die erbrachten Leistungen nennen. Trotzdem ist die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Die Fälligkeit der Vergütung
Da nach § 641 BGB die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist, kann der Unternehmer die Vergütung grundsätzlich sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB), was nicht gilt, wenn es eine zeitliche Festlegung durch den Unternehmer gibt. Sie wird allgemein vom Unternehmer in der Rechnung vorgenommen, z.B. durch die Formulierung „Der Rechnungsbetrag ist bis zum . . . . zu zahlen“. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, kann der Unternehmer gegen den Kunden auf Zahlung klagen.
Die Mahnung
Nimmt der Kunde die Zahlung nicht fristgerecht vor, entstehen dem Unternehmer finanzielle Nachteile. Dafür kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Dafür ist eine Mahnung erforderlich, d.h., die an den Kunden gerichtete Aufforderung, die fällige Leistung zu erbringen. Dieselbe Wirkung hat ein Schreiben, das den Verzugseintritt feststellt. Dafür kommt folgende Formulierung infrage: „Die Rechnung vom . . . . . über . . . . ist Ihnen zugegangen. Der Rechnungsbetrag war fällig. Trotzdem haben Sie die Zahlung nicht vorgenommen. Deshalb fordere ich Sie hiermit auf, die Zahlung bis zum . . . . . spätestens vorzunehmen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, sind Sie im Verzuge, der Sie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Unter Umständen wird zusätzlich ein weitergehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht“.
Anstelle der Mahnung dem Kunden nochmals die Rechnung zuzusenden, ist ohne Wirkung, es sei denn, sie wird mit einem Zusatz versehen, der die Erklärung enthält, dass es sich um eine Mahnung handelt.
Die Mahnung kommt erst nach Eintritt der Fälligkeit infrage, kann also regelmäßig nicht bereits in die Rechnung aufgenommen werden, wenn deren Fälligkeit erst mit dem Zugang beim Kunden eintritt.
Einer Mahnung bedarf es aber nicht immer. § 286 Abs. 2 BGB sieht mehrere Ausnahmen vor. So ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dafür müssen die Parteien aber eine entsprechende Vereinbarung treffen und zwar bei Vertragsschluss. Eine spätere Fälligkeitsvereinbarung oder eine einseitige Bestimmung durch den Unternehmer wäre ohne Wirkung.
Weiter ist keine Mahnung erforderlich, wenn der Unternehmer mit Wirkung gegenüber dem Kunden bestimmt, dass die Zahlung eine angemessene Zeit nach einem bestimmten Ereignis vorzunehmen ist; die Frist muss sich nach dem Kalender berechnen lassen. Beispiel für die Bestimmung: „Zahlung des Werklohns nach zwei Wochen nach Beendigung der Werkarbeiten“. Ebenso bedarf es keiner Mahnung, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.
Für den Unternehmer besteht aber nicht unbedingt eine Veranlassung eine Mahnung vorzunehmen bzw. sich auf die gesetzlichen Ausnahmen, d.h. Entbehrlichkeit der Mahnung zu verlassen, weil § 286 Abs. 3 BGB eine weitere Verzugsregelung enthält. Danach kommt der Kunde spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Wenngleich der Kunde auf diese gesetzliche Regelung nicht hingewiesen werden muss, ist ein solcher Hinweis doch zweckmäßig. Er könnte den Kunden zur rechtzeitigen Zahlung veranlassen. Ergänzend könnte dabei auf die Verzugszinsen eingegangen werden, was aber auch nicht vorgeschrieben ist. Auf diese gesetzliche Regelung muss allerdings der Kunde hingewiesen werden, der „Verbraucher“ ist. Dieser Begriff wird durch § 13 BGB definiert. Danach ist „Verbraucher“ jede natürliche Person (nicht also juristische Personen), die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Mithin ist der Hinweis insbesondere gegenüber einem Kunden geboten, der Werkarbeiten auf einem privaten Grundstück ausführen lässt. Umgekehrt ist der Hinweis entbehrlich, wenn die Leistung für einen Gewerbebetrieb oder einen Freiberufler erbracht wird. Soweit der Hinweis auf die nicht rechtzeitige Zahlung innerhalb von 30 Tagen notwendig ist, ist er unwirksam, wenn er vor oder nach Zugang der Rechnung vorgenommen wird; er muss also Rechnungsbestandteil sein.
Eine mögliche Formulierung könnte sein: „Bitte nehmen Sie die Zahlung des Rechnungsbetrages alsbald vor. Sie kommen gemäß § 286 BGB in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung die Zahlung vorgenommen haben“. Der letzte Satz ist der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, der gegenüber einem Kunden vorgenommen werden muss, der „Verbraucher“ ist. Jedoch kann der letzte Satz auch gegenüber anderen Kunden verwendet werden. Ebenso ist es möglich, aber nicht vorgeschrieben, nach dem „letzten“ Satz folgende Ergänzung vorzunehmen: „Sie sind dann zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, deren Höhe gesetzlich vorgeschrieben ist. Unter Umständen wird zusätzlich ein weitgehender Schaden geltend gemacht.“
Zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen ist noch zu bemerken, dass sie halbjährlich festgelegt werden. Sie betragen im ersten Halbjahr 2006 6,37 Prozent bei einem Kunden, der Verbraucher ist und sonst 9,37 Prozent. Ein Unternehmer, der den Kunden über die Höhe der Verzugszinsen informieren will, sollte auf die Angabe des richtigen Zinssatzes achten; darüber informiert jede Bank, Sparkasse, die Handwerkskammer oder der Fachverband.
Vorsorglich wird abschließend noch darauf hingewiesen, dass eine Rechnung/oder Mahnung dem Kunden zugehen muss, um eine Wirkung zu entfalten. Bestreitet der Kunde den Zugang, ist eine erneute Zusendung geboten; dafür sollte ein Einschreiben mit Rückschein gewählt werden. Alternativ kommt die Überbringung durch einen Boten oder einen Gerichtsvollzieher infrage. Dr. Franz Otto
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