Wer Werbeanrufe vornimmt, muss eine Erklärung des Anzurufenden vorlegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden. Eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text widerspricht dem Transparenzgebot und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Dadurch wird keine wirksame Einwillung in Werbeanrufe erteilt. Werden diese Werbeanrufe vom Unternehmen selbst nicht getätigt, so haftet dieses Unternehmen aber gleichwohl, wenn die beauftragte Firma im Namen des Unternehmers aufgrund einer vertraglichen Absprache tätig wird. Urteil des OLG Hamm, Az.: 4 U 78/06. jlp
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