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Teil 14: Forderungsmanagement nach der Abnahme

Erfolgsfaktoren im Malerhandwerk
Teil 14: Forderungsmanagement nach der Abnahme

Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers. Sie kann durch den Auftraggeber nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Die Abnahme der Bauleistung ist für die Vertragspartner von ganz entscheidender Bedeutung, weil mit ihr eine ganze Reihe wichtiger Rechte und Pflichten verbunden sind. Der Vergütungsanspruch für die Schlusszahlung setzt immer die erfolgte Abnahme voraus.
Die Abnahme selbst kann in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Außerdem sind die Abnahmeformen nach BGB und nach VOB nicht identisch. Es ist deshalb sinnvoll, sich zunächst einen Überblick über die Abnahmeformen nach dem BGB zu verschaffen, da diese zum Teil auch bei VOB-Verträgen zur Anwendung kommen können (siehe Tabelle).
Die VOB enthält insbesondere hinsichtlich der ausdrücklichen und der fiktiven Abnahme spezielle Regelungen. Nach § 12 Nr. 1 VOB/B kann der Auftragnehmer die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung oder einer anderen vereinbarten Frist verlangen (ausdrückliche Abnahme). Für die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 gelten strengere Maßstäbe als für die fiktive Abnahme nach BGB. Im Übrigen ist die fiktive Abnahme nach § 640 BGB auch neben § 12 VOB/B anwendbar und gilt deshalb auch beim VOB-Vertrag.
Bauhandwerkersicherung
Durch die Neufassung des § 648a BGB wurde entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt, dass der Auftragnehmer auch nach der Abnahme Sicherheit nach § 648a BGB verlangen kann. Dies ist sinnvoll, weil die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers weiter besteht und er somit das Risiko der Insolvenz des Auftraggebers bis zur endgültigen Bezahlung der Schlussrechnung trägt.
Der Auftraggeber kann die Sicherheit auch nicht mit dem Argument verweigern, die Bauleistung sei mangelhaft. Dies bedeutet daher, dass der Auftraggeber selbst dann Sicherheit leisten muss, wenn bereits eine Mängelrüge geltend gemacht wurde. Die Bauhandwerkersicherheit gilt allerdings nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Privatpersonen, die ihr Einfamilienhaus herstellen oder aber neu Instand setzen lassen.
Rechnungslegung
Rechnungen liegen lassen, nicht zahlen und nach der ersten oder zweiten Mahnung mit dem Hinweis auf mangelnde Prüfbarkeit oder fehlende Angaben die Zahlung weiter verzögern. Diesen üblen Tricks mancher Auftraggeber sollten Sie keinen Vorschub leisten und bei der Rechnungsstellung immer folgende Aspekte beachten:
Sachliche Aspekte
    • Die Reihenfolge und Bezeichnung der Positionen aus dem Angebot/Auftrag sind einzuhalten.
    • Prüfbare Mengenberechnungen (Aufmaße) sind, falls erforderlich, beizulegen.
    • Andere notwendige Unterlagen für die Abrechnung und aufgrund von Verpflichtungen aus dem Bauvertrag sind mitzuliefern.
    • Zusatzleistungen gegenüber dem Auftrag sind kenntlich zu machen, eventuell mit Kopien der schriftlichen Vereinbarung.
    • Bereits geleistete Zahlungen sind mit Datum und Betrag zu berücksichtigen.
Rechtliche Aspekte
  • Name und Anschrift des Auftraggebers müssen vollständig und korrekt angegeben sein.
  • Angabe der vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer
  • Fortlaufende, unverwechselbare Rechnungsnummer mit Angabe des Leistungszeitpunktes bzw. -zeitraumes
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der Leistung
  • Ausweis des Nettobetrages
  • Bruttobetrag und anzuwendender Umsatzsteuersatz (ggf. Hinweis nach § 13b UStG auf Steuerbefreiung oder auf Steuerschuld des Empfängers)
  • Zahlungsziel – außer bei Fälligkeit nach § 16 VOB/B Nr. 3
  • Bankverbindung
  • Bei Privatkunden der Hinweis auf 2 Jahre Aufbewahrungspflicht
  • Bei bestimmten Auftraggebern eine gültige Freistellungsbescheinigung
Mahnwesen optimieren
Zur Sicherstellung von Zahlungsansprüchen steht dem Handwerker das Instrument der Mahnung zur Verfügung. Die einfachste und gleichzeitig effektivste Form der Mahnung ist ein Anruf beim Kunden. Leider scheuen viele Betriebe diesen Weg aus Bequemlichkeit oder aus einer gewissen Abneigung. Doch allein die Reaktion auf den Anruf kann schon einen Hinweis darauf geben, warum der Kunde nicht bezahlt hat. Im besten Fall hat er es einfach vergessen und wird die Zahlung sofort nachholen. Häufig sind es aber auch Reklamationen oder die Unsitte, Rechnungen grundsätzlich erst nach Mahnungen zu begleichen. Bei vorhandenen Mängeln kann eventuell eine sofortige Teilzahlung erfolgen, falls die Mängel nicht unmittelbar zu beseitigen sind. Bereits für die 2. Mahnung können nach ständiger Rechtsprechung pauschale Mahnkosten abgerechnet werden. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Zahlung, sollte die schriftliche Mahnung folgen.
Inkassounternehmen
Viele Handwerksunternehmen schalten zunehmend nach der 2. oder 3. Mahnung sogenannte Inkassodienste ein. Inkassoprofis arbeiten meist effizienter als der Handwerker selbst. Das Argument, dass die Beauftragung von Inkassounternehmen zwangsläufig das Ende der Kundenbeziehung bedeutet, muss so nicht stimmen. Die zunehmende Bedeutung professioneller Inkassodienste wirkt sich häufig sogar positiv aus, weil nun ein neutraler Dritter zwischen den Vertragsparteien sachlich vermitteln kann. Wird ein Inkassoverfahren eingeleitet, kann es sich über das kaufmännische und gerichtliche Mahnverfahren bis zum Beschreiten des Klagewegs und der anschließenden Zwangsvollstreckung erstrecken. Die Kosten sind für den Handwerker überschaubar, weil viele Inkassostellen ihre Vergütung an den Erfolg koppeln. Vorteil: Die Interessen von Gläubiger und Inkassobetreiber sind deckungsgleich.
Schlusszahlung und Verzug 1
Wird bei einem Werkvertrag nach BGB ein Zahlungsziel vereinbart, gerät der Schuldner ab diesem Datum auch ohne Mahnung in Verzug. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch in der Schlussrechnung keine konkrete Frist gesetzt, dann tritt automatisch 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung Verzug ein. Beim Privatkunden muss aber schon in der Rechnung auf die 30-Tage-Regelung hingewiesen werden. Hier ein Beispiel (keine Zahlungsfrist vereinbart):
Rechnungsdatum und Postausgang: Mo., 2. März
Posteingang inkl. 3 Tage Postlaufzeit: Do., 5. März
30 Tage nach Rechnungseingang: So., 5. April
wegen Sonntag, Beginn des Verzugs: Mo., 6. April
Die Verzugszinsen betragen beim Verbraucher (Privatkunden) 5 % und beim Geschäftskunden 8 % über dem Basiszinssatz der EZB. Der Basiszinssatz kann unter www.bundesbank.de abgerufen werden. Er beträgt seit 1.1.2009 1,62 %. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird jeweils am 1.1. und am 1.7. eines Jahres angepasst.
Tritt Verzug ein, kann statt einer Mahnung gleich ein Mahnbescheid beantragt oder sogar Klage erhoben werden. Vordrucke für Mahnbescheide sind im Schreibwarenhandel oder im Internet zu erwerben. Sollte der Auftraggeber ankündigen, dass er nicht zahlen will und kann, sollte sofort der Klageweg beschritten werden.
Schlusszahlung und Verzug 2
Schlusszahlungen sind nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung fällig. Die VOB räumt eine maximale Prüfzeit von zwei Monaten ein. Der Auftraggeber kann sich nur innerhalb der Zwei-Monatsfrist auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen und somit deren Fälligkeit hinausschieben. Die Prüfung einer Schlussrechnung kann aber nicht schon deshalb verweigert werden, weil einzelne Leistungen in Rechnung gestellt wurden, die der Auftragnehmer nicht erbracht hat oder einzelne Positionen falsch berechnet wurden. Alle unbestrittenen Ansprüche werden spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Wird dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung und Feststellung vor der Zwei-Monatsfrist mitgeteilt, wird das unbestrittene Guthaben bereits zu diesem Zeitpunkt fällig. Spätestens nach 2 Monaten besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen für das unbestrittene Guthaben von mindestens 8 % über dem Basiszinssatz der EZB, bei Privatkunden mindestens 5 %. Außerdem können nun für unstrittige Forderungen Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.
Schlussrechnung
Mit dem neuen Forderungssicherungsgesetz wurde die Stellung des Nachunternehmers (Sub) gestärkt. Der Handwerker als Subunternehmer kann seine Forderung gegenüber dem Generalunternehmer (GU) nun schon dann einfordern, wenn das Gesamtwerk durch den Auftraggeber abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Der GU kann die Schluss-Zahlung nicht mehr deshalb verzögern, weil er das Werk des Handwerkers noch nicht gesondert abgenommen hat.
Zahlungsumgehung
Die VOB berechtigt den Auftraggeber (Bauherrn) ausdrücklich, Zahlungen direkt an die Nachunternehmer zu leisten, wenn diese wegen Zahlungsverzugs des Generalunternehmers die Fortsetzung ihrer Arbeit zu Recht verweigern. In der Praxis kennen nur wenige Auftraggeber die Voraussetzungen der schuldbefreienden Direktzahlung an den Nachunternehmer (vgl. § 16 Nr. 6 VOB/B). Wenn der Auftraggeber ein Interesse an der Weiterführung der Arbeiten hat, sollte der Handwerker als Nachunternehmer den Bauherrn über die Bedingungen einer Direktzahlung nach VOB informieren. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber dem GU kann die Möglichkeit der Zahlungsumgehung aber nicht mehr genutzt werden.
Gerichtliches Mahnverfahren
Mit einem Antrag auf Mahnbescheid beim dafür zuständigen Amtsgericht beginnt die Einleitung gerichtlicher Schritte. Die Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes hilft sogar kostenlos beim Ausfüllen des Antrages. Das Gericht veranlasst die Zustellung eines Mahnbescheids an den Schuldner. Im Mahnbescheid wird dem Schuldner die Zahlungsaufforderung des Antragstellers nach Grund und Höhe mitgeteilt.
Klageweg
Wird der Klageweg unmittelbar oder im Anschluss an das Mahnverfahren erhoben, sind relativ hohe Verfahrensgebühren an das Gericht vorzustrecken. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert (nicht Bausumme). Für Verfahren vor dem Landgericht (über 5.000 €) ist zwingend ein Anwalt erforderlich. Ein weiterer Nachteil ist, dass Bausachen meist lange Bearbeitungszeiten mit sich bringen und oftmals Sachverständige zu Rate gezogen werden müssen. Der Erfolg einer Klage hängt aber weniger davon ab, ob der Gläubiger Recht hat, sondern ob er dies auch beweisen kann. Wesentlich ist daher eine rechtssichere und eindeutige Dokumentation (z. B. Bauvertrag mit Leistungsbeschreibung, AGBs, Verhandlungsprotokolle, Rechnungen). Die offenen Forderungen sind schlüssig darzulegen und zu begründen. Die Begründung einer Klage durch einen Fachanwalt kann nur so gut sein wie die ihm vom Handwerker zur Verfügung gestellten Unterlagen und Beweismittel.
Zwangsvollstreckung
Wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen dem Mahnbescheid widerspricht, kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Gepfändet werden können Depots, Konten, künftige Bezüge oder laufende Einnahmen wie Lohn, Rente, Miete. Besonders effektiv ist die Kombination von Lohnpfändung und Pfändung künftiger Rentenansprüche.
Insolvenzantrag
Sind alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um an seine Forderungen zu kommen, bleibt als letztes Mittel nur noch der Insolvenzantrag. Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Insolvenzantrags ist die Insolvenzordnung. Ein Eröffnungsgrund für eine Insolvenz ist beispielsweise die drohende oder tatsächliche Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch die Überschuldung.
Verjährungsfristen
Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, ist der Anspruch aus der Forderung grundsätzlich verloren. Deshalb gilt es, die Verjährung stets im Auge zu behalten. Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist gerechnet vom Ende des Kalenderjahres der Fälligkeit des Anspruchs. Dabei gilt: Eine einfache Mahnung hat keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist. Wurde jedoch vor Ablauf der 3 Jahre ein Mahnbescheid ausgestellt oder der Klageweg beschritten, wird für die Dauer des Verfahrens die Verjährung gehemmt, d.h. dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter. Haben Sie jedoch einen vollstreckbaren Titel erwirkt, verjähren die Ansprüche erst nach 30 Jahren, wobei jeder Vollstreckungsauftrag diese Frist neu beginnen lässt.


Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule in Stuttgart
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