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Teil 13: Präventives Forderungsmanagement

Erfolgsfaktoren im Malerhandwerk
Teil 13: Präventives Forderungsmanagement

Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen treiben vor allem kleinere Handwerker schnell in den Ruin. Seit Jahren fordern die Verbände daher effektivere Möglichkeiten zur Durchsetzung von Forderungen. Nun ist es endlich da – das neue Forderungssicherungsgesetz.

Folgende gesetzliche Änderungen können sich positiv auf die Sicherung handwerklicher Forderungen und die Liquidität auswirken:
  • Bei BGB-Verträgen können nun Abschlagsrechnungen bereits dann gestellt werden, wenn der Auftraggeber einen „Wertzuwachs“ erhalten hat und nicht wie bisher erst nach Fertigstellung einer Teilleistung.
  • Der sog. Druckzuschlag, also der Betrag den der Auftraggeber für Nachbesserungsarbeiten einbehalten darf, wird nun im Regelfall auf das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten begrenzt.
  • Dass der Handwerker als Subunternehmer nun sein Geld vom Generalunternehmer (GU) bereits dann bekommen soll, wenn der Bauherr das Werk abgenommen hat oder es als abgenommen gilt, kann zu einer schnelleren Zahlung durch den GU führen.
Für alle neuen Bauverträge gilt es jedoch zu beachten, dass mit dieser Gesetzesänderung die Privilegierung der VOB/B gegenüber sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Verbrauchern (Privatkunden) aufgehoben wurde. Weil nun alle Regelungen der VOB/B einer Inhalts-kontrolle nach § 307 BGB unterliegen, empfehlen viele Juristen bei Privatkunden nur noch Bauverträge auf der Basis des BGB abzuschließen.
Das neue Forderungssicherungsgesetz entbindet jedoch den Handwerker keineswegs von der Notwendigkeit eines effektiven Forderungsmanagements.
Bonität prüfen
Die Bonitätsprüfung verringert das Risiko, auf zahlungsschwache Kunden „hereinzufallen“. Vor allem bei neuen, noch unbekannten Kunden mit höherem Auftragsvolumen ist es wichtig, sich Informationen über deren Zahlungsverhalten zu verschaffen. Fällt die Auskunft nicht positiv aus, können verschiedene Maßnahmen zur Forderungssicherung ergriffen werden:
  • Vorauszahlungen und Zahlungspläne vereinbaren,
  • Abschlagsrechnungen rechtzeitig stellen,
  • Vormerkungen für Sicherungshypotheken nach § 648 BGB eintragen lassen,
  • Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB verlangen,
  • Kreditversicherungen abschließen.
Ergibt die Bonitätsprüfung Hinweise auf fruchtlose Pfändungen, eidesstattliche Erklärungen (früher Offenbarungseid) oder gerichtliche Maßnahmen, ist von einem Auftrag abzusehen. Anbieter von Bonitätsauskünften sind die so genannten Auskunf- teien. Zu den bekanntesten gehören Creditreform und Dun & Bradstreet. Creditreform bietet Bonitätsauskünfte insbesondere von Unternehmen an. Dabei wird ein Bonitätsindex erstellt, in den harte (quantitative) als auch weiche (qualitative) Risikofaktoren einfließen. Durch die Klassifikation in eine Skala von 1 (ausgezeichnete Bonität) bis 6 ermöglicht der Bonitätsindex eine schnelle Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen sind Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen (z. B. zur Vorfinanzierung kostenintensiver Materialien). Nach § 16 VOB/B kann der Auftraggeber für die Vorauszahlung vom Auftragnehmer eine ausreichende Sicherheit verlangen (z. B. in Form einer Bürgschaft). Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen des Auftraggebers anzurechnen. Dies gilt nur für Leistungen, für welche die Vorauszahlungen erfolgt sind.
Abschlagszahlungen
Abschlagrechnungen als Instrument zur Sicherung von Forderungen bei Bauleistungen haben den Zweck,
  • das Vorleistungsrisiko und den Umfang der Vorfinanzierung für den Auftragnehmer zu begrenzen,
  • die Liquidität des Auftragnehmers zu verbessern, weil bei Schlusszahlungen vor allem bei VOB-Verträgen lange Prüfungsfristen bestehen,
  • durch die Möglichkeit zur Einstellung der Arbeiten Druck auf den Auftraggeber auszuüben, falls Abschlagsrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt werden,
  • bei Nichtzahlung Arbeiten einstellen und notfalls kündigen.
Bei größeren Aufträgen ist unter Controlling- und Steuerungsaspekten die Zahlungsfrist von 18 Werktagen nach § 16 VOB/B viel zu lang bemessen. Deshalb sollten bereits im Rahmen von Vertragsverhandlungen Individualvereinbarungen mit kürzeren Zahlungsfristen angestrebt werden.
Für BGB-Verträge gilt nun der neue § 632a BGB, der in seiner Ausgestaltung von § 16 VOB/B abweicht. Weil das BGB für Abschlagszahlungen keine eigenständige Zahlungsfrist kennt, ist diese vorher zu vereinbaren oder spätestens mit der Abschlagsrechnung zu setzen. Im Zweifel sind Abschlagszahlungen sofort fällig. Im Privatbereich muss man allerdings einen fünfprozentigen Sicherheitseinbehalt bis zur Schlussrechnung akzeptieren.
Zahlungspläne
Durch die Neufassung der VOB/B (§ 16 Nr. 1 Abs. 1) wird die einvernehmliche Vereinbarung von festen Zahlungszeiten auch bei VOB-Verträgen ausdrücklich ermöglicht. Zulässig sind Regelungen, die einen bestimmten Prozentsatz der Vergütung nach Erreichen eines bestimmten Bautenstandes fällig stellen oder nach Fertigstellung bestimmter Positionen im Leistungsverzeichnis oder in bestimmten Zeitabständen zu leisten sind. Damit sind kürzere Zahlungsziele als nach VOB möglich.
Folgen der Nichtzahlung
Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung aufgrund von Abschlagsrechnungen oder Zahlungsplänen nicht nach, stehen dem Auftragnehmer eine ganze Reihe von Rechten zur Verfügung. Beim VOB-Vertrag ist aber Voraussetzung, dass dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist.
  • Recht auf Einstellung der Arbeiten bis zur Zahlung.
  • Anspruch auf Verzugszinsen von mindestens acht Prozent über dem Basiszinssatz der EZB; bei Verbrauchern (Privatkunden) mindestens fünf Prozent.
  • Kündigung des Vertrages (Beim VOB-Vertrag ist eine schriftliche Kündigung mit vorheriger Androhung erforderlich.)
  • Bei rechtmäßiger Kündigung Schadensersatz nach § 642 BGB.
Sicherungshypothek
Der § 648 BGB gewährt dem Handwerker einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers. Die Hypothek kann nur in Höhe des Wertes bereits erbrachter Leistungen und Leistungsteile verlangt werden. Weil für die Eintragung einer Sicherungshypothek eine Bewilligung des Auftraggebers notwendig ist, erfolgt in der Praxis die Anspruchssicherung mittels Eintragung einer Vormerkung. Mit der Vormerkung kann sich der Auftragnehmer die Rangstelle im Grundbuch für die Sicherungshypothek sichern.
Sicherheitsleistung
Um das Vorleistungsrisiko des Handwerkers bei Bauverträgen abzusichern, wurde das Bauhandwerkersicherungsgesetz (§ 648a BGB) geschaffen. Danach kann der Auftragnehmer jederzeit schriftlich eine Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangen und zwar in Form einer Garantie oder eines Zahlungsversprechens (Bürgschaft) seitens eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht in einer angemessenen Frist (Die Mindestfrist ca. 7 bis 10 Tage), kann der Auftragnehmer die Arbeiten nach Ablauf der Frist einstellen bzw. den Arbeitsbeginn verweigern, wenn er dies im Schreiben bereits angekündigt hat.
Die Bedeutung des Bauhandwerkersicherungsgesetzes ergibt sich für den Handwerker vor allem
  • bei fragwürdiger Bonität von Neukunden durch die Möglichkeit, bereits vor Abschluss des Bauvertrages oder spätestens vor Auftragsbeginn Sicherheit nach § 648a BGB zu verlangen,
  • bei Zweifel an der Bonität des Vertragspartners während der Auftragsausführung,
  • bei großen Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken,
  • bei Nichtleistung oder Kürzungen von Abschlagsrechnungen trotz berechtigter Ansprüche.
Das Bauhandwerkersicherungsgesetz gilt allerdings nicht für Einfamilienhäuser von privaten Bauherren und ebenfalls nicht für öffentliche Auftraggeber.
Kreditversicherung
Eigentlich handelt es sich dabei um eine Art „Forderungsausfallversicherung“. Der in der Praxis jedoch überwiegend verwendete Begriff „Kreditversicherung“ leitet sich von der Tatsache ab, dass der Handwerker aufgrund seiner Vorleistung dem Kunden einen Kredit gewährt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Kunden – die Bonitätsprüfung. Durch eine Selbstbeteiligung (i. d. R. 20 bis 30 Prozent der Forderungssumme) des Versicherungsnehmers bleibt der Versicherungsbeitrag auf einem vertretbaren Niveau.
Vorteile von Kreditversicherungen:
  • Schadenverhütung, weil die Kunden durch den Kreditversicherer geprüft werden.
  • Übernahme des Debitorenmanagements.
  • Schadenminderung durch Hilfestellung bei drohenden Ausfällen.
  • Schadenvergütung bis zu einem bestimmten Prozentsatz, bis zu einem bestimmten Zeitraum und bei Insolvenz.
  • Bessere Bewertung des Delkredere-Risikos beim Rating durch die eigene Bank.
Im Malerhandwerk sind die Möglichkeiten von Kreditversicherungen begrenzt. Allerdings ist bei großen Auftragssummen mit unbekannten Neukunden, Generalunternehmern und Bauträgern eine derartige Versicherung durchaus in Erwägung zu ziehen.


Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule in Stuttgart
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