Ist für einen Werkvertrag die Verbindlichkeit der VOB/B vereinbart worden, kommt es für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs auf § 12 VOB/B an. Danach wird der Werklohn fällig, wenn der Auftraggeber die Werkleistung durch eine ausdrückliche Erklärung abgenommen hat. Jedoch kann die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme der Werkleistung vorgenommen werden. Diese Abnahme gilt nach Ablauf von 6 Werktagen nach Benutzung der Werkleistung als erfolgt. Nach dem Urteil des brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.3.2007 – 4 U 47/06 – kann der Auftraggeber demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Werkleistung wäre wegen unterbliebener Fertigstellung nicht abnahmefähig gewesen, wenn tatsächlich alle wesentlichen Vertragsleistungen erbracht worden sind. Auch liegt eine Abnahme vor, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten konkludent erklärt, die Leistung wäre im Wesentlichen vertragsgemäß. Dies setzt bei einer auf einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehenden Gesamtleistung nicht voraus, dass dem Verhalten des Auftragnehmers entnommen werden kann, er halte die Leistung für insgesamt mangelfrei. Dr. Franz Otto
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