Wenn der Auftraggeber Mängel behauptet, ist es Aufgabe des Auftragnehmers, die Behauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2.9.2010 – VII ZR 110/09 – vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Werkleistung abgenommen worden ist und der Auftraggeber deshalb die Beweislast dafür trägt, dass ein Mangel des Werkes vorliegt. Diese Beweislast wirkt sich zum Nachteil des Auftraggebers aus, wenn der Beweis nicht geführt werden kann. Sie verpflichtet den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht, vor einer Inanspruchnahme eines Auftragnehmers zu klären, ob dieser für einen Schaden verantwortlich ist.
In dem konkreten Fall hatte der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Mitverschulden entgegengehalten, das sich daraus ergeben sollte, dass die Mängelbeseitigung zunächst unterblieb, weil der Auftraggeber sich geweigert hatte, eine vom Auftragnehmer verlangte Erklärung abzugeben. Der in Anspruch genommene Auftragnehmer durfte die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgab, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.
Der Auftraggeber kann eben die Mängelbeseitigung verlangen. Das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trägt in vollem Umfang der für den Mangel verantwortliche Auftragnehmer. Welchen Grad der Gewissheit ein Auftraggeber hat, dass der von ihm in Anspruch genommene Auftragnehmer für den Mangel verantwortlich ist, ist ohne jeden Belang. Das Recht des Auftraggebers, von einem für den Mangel verantwortlichen Auftragnehmer die Mängelbeseitigung zu fordern, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass er keine Ursachenforschung betrieben hat und auch die Möglichkeit in Betracht kommt, dass andere Auftragnehmer für eine Mangelerscheinung verantwortlich sein können.
Dr. Franz Otto
Teilen: