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Mangel der Werkleistung

Betrieb & Markt
Mangel der Werkleistung

Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft ist. Gilt für den Werkvertrag die VOB, so ist § 13 Nr. 1 VOB maßgebend. Danach ist ein Werk mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Entsteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Streit darüber, ob ein Mangel vorliegt, kann sich der Auftragnehmer nicht einfach auf Empfehlungen des Herstellers des verwendeten Materials berufen. Dies ist für die Beurteilung der Mangelfreiheit des hergestellten Werks nicht von Bedeutung. Für das Vorliegen eines Werkmangels ist nicht maßgeblich, ob der Unternehmer aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird. Diese Auffassung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im Urteil vom 2.8.2006 – 4 U 132/99 – vertreten, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.6.2007 – VII ZR 182/06 – bestätigt wurde. Dr. Franz Otto

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