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Vergütung von Malerarbeiten

Betrieb & Markt
Vergütung von Malerarbeiten

Art und Höhe der Vergütung für Werkleistungen richten sich grundsätzlich nach der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Ist die Vergütungshöhe nicht bestimmt, gilt § 632 Abs. 2 BGB. Dort heißt es (etwas umständlich), dass bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung gilt und in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.

Wenn nun ein Angebot vorliegt, das der Auftraggeber annimmt, haben die Vertragsparteien eine Vergütung in Form eines Einheitspreises vereinbart. Dann ist anhand der in den Positionen des Leistungsverzeichnisses angegebenen Mengen und Massen zu den vertraglichen Einheitspreisen abzurechnen. Dazu ist ein Aufmaß erforderlich, welches der Auftragnehmer nach Beendigung der Leistungen zu erstellen hat.
Bei dieser Ausgangslage tauchen Probleme auf, wenn der Auftragnehmer das Aufmaß auf der Grundlage der DIN 18 363 erstellt; danach werden bei Flächen auch Öffnungen, Aussparungen und Nischen erfasst. Es kann dann die Auffassung vertreten werden, dass für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages die DIN maßgeblich ist, da sie der gewerblichen Verkehrssitte und der Üblichkeit entspricht, solange nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Jedoch wird im juristischen Schrifttum auch die Auffassung vertreten, der Abschnitt 5 der DIN 18 363 mit den Übermessungsvorschriften hätte sich nicht zu einem Handelsbrauch oder einer Verkehrssitte verdichtet, so dass eine Berechnung auf der Grundlage dieser DIN nicht den Normalfall darstellt.
Es liegt im Interesse der Werkvertragsparteien, bei Vertragsschluss klarzustellen, ob für die Abrechnung des Einheitspreisvertrages die DIN maßgeblich sein soll (Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29.4.2004 – 640 C 317/03 -).
Die Abrechnung nach der DIN ist dann nicht einschlägig, wenn im Angebot für die Fassadenfläche nicht nur Zirka-Angaben gemacht, sondern die Größe der Fläche exakt angegeben wird. Dann hat der Auftragnehmer die Quadratmeterfläche in dem Wissen, dass es sich hierbei um die tatsächlich zu bearbeitende Fläche handeln würde, zur Grundlage seines eigenen Angebots gemacht, so dass die Übermessungsvorschriften nicht mehr einschlägig sind, wenn der Auftragnehmer darauf nicht extra hingewiesen hat. Dr. Franz Otto
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