Wenn sich ein Werkvertrag in der Ausführung befindet, ist den Werkvertragsparteien nicht immer deutlich, welchen Umfang er hat. Wird dann ein Handlungsbedarf erkannt, der nach Auffassung der Werkvertragsparteien nicht geregelt ist, kommt es zur Erteilung eines Nachtrags- oder Zusatzauftrages. Gegebenenfalls kann der Auftragnehmer auf der Grundlage der dem Nachtrag oder Zusatz zugrunde liegenden Vereinbarungen abrechnen, weil die entsprechende Vereinbarung gegenüber dem Hauptauftrag die speziellere ist.
Nach dem Urteil des Kammergerichts vom 4.11.2004 – 10 U 300/03 – gilt dies auch dann, wenn kein zusätzlicher Auftrag hätte erteilt werden müssen, weil der Leistungserfolg bereits auf Grund des Hauptauftrages geschuldet wurde. Allerdings hat der Auftraggeber unter Umständen die Möglichkeit, seine auf Abschluss des Zusatzauftrags gerichtete Willenserklärung anzufechten. Unterbleibt diese Anfechtung, steht dem Auftraggeber kein auf Befreiung von dem zusätzlichen Vergütungsanspruch gerichteter Schadensersatzanspruch zu, es sei denn, der Auftragnehmer hätte Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt.
Dr. Franz Otto
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