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Wirkung von Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung

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Wirkung von Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung

Wenn für einen Werkvertrag die Geltung der VOB vereinbart worden ist, ist für Abschlagszahlungen § 16 VOB von Bedeutung. Danach hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Diese Regelung bezweckt, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Werkleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen ist auf Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk gerichtet und dadurch gekennzeichnet, dass Zahlungen darauf nur vorläufig sind bis zur Feststellung einer endgültigen Vergütung des Auftragnehmers durch die Schlussrechnung. Diese auf vorläufige Vergütung gerichtete Abschlagsforderung kann vom Auftragnehmer mit Eintritt der Fälligkeit selbstständig geltend gemacht werden. Sie kann deshalb auch selbstständig verjähren. Ebenso kann es unter den festgelegten Voraussetzungen zum Verzug des Auftraggebers kommen.

Nach § 16 VOB hat der Auftragnehmer aber auch einen Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der von ihm vorgelegten Schlussrechnung. Der Anspruch wird spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Aus dieser Regelung folgt, dass der Auftragnehmer nach Beendigung des Vertrages seine Leistung prüfbar endgültig abzurechnen hat. In dieser Abrechnung ist die gesamte Vergütung darzustellen und der Saldo, der sich durch Abzug der Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt, zu ermitteln. Abschlagszahlungen sind ebenso wie Vorauszahlungen lediglich Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Leistungspositionen des Vertrages bezogen werden können.
Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung ist das Recht zur vorläufigen Abrechnung erloschen und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung durchzusetzen und Verzugsfolgen geltend zu machen. Die Fälligkeit der Abschlagsforderungen wirkt nach einer Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung nicht fort. Die Abschlagsforderung verliert durch die endgültige Abrechnung zwangsläufig ihren selbstständigen Charakter. Sie verliert auch ihre Durchsetzbarkeit. Ein Verzug wird beendet. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15.4.2004 – VII ZR 471/01– vertreten. Dr. Franz Otto
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